Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0060527

Entscheidungsdatum

16.04.2024

Geschäftszahl

5Ob1033/92; 5Ob87/18g; 5Ob209/18y; 5Ob126/21x; 5Ob132/23g

Norm

GBG §29

Rechtssatz

Die Bedeutung der ins umgestellte Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen erschöpft sich darin, dass aus ihnen in der Regel - freilich mit den Folgewirkungen des Vertrauensschutzes für Dritte - die rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen entnommen werden kann.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-06-16 5 Ob 1033/92

Veröff: ecolex 1993,300 (kritisch Hoyer)

TE OGH 2018-10-03 5 Ob 87/18g

Auch; Beisatz: Beruht der Umstand, dass die sich aus den im Grundbuch eingetragenen Tagebuchzahlen ergebende rangmäßige Reihung der Grundbuchseintragungen nicht der Reihenfolge der Eintragungen entspricht, auf einem Vollzugs- und nicht auf einem Bewilligungsfehler, kann dies im Rechtsmittelverfahren gegen den Bewilligungsbeschlusses nicht korrigiert werden. (T1)

TE OGH 2019-03-20 5 Ob 209/18y

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2021-09-16 5 Ob 126/21x

Vgl

TE OGH 2024-04-16 5 Ob 132/23g

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060527