Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0007199

Entscheidungsdatum

19.04.2023

Geschäftszahl

5Ob516/92; 1Ob509/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob569/94; 7Ob503/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 4Ob2285/96z; 6Ob21/07t; 8Ob30/16v; 3Ob41/23k

Norm

ABGB §140 Bb

AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2a

AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2d2

Rechtssatz

Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-06-16 5 Ob 516/92

TE OGH 1993-01-29 1 Ob 509/93

TE OGH 1994-01-25 1 Ob 512/94

Auch; nur: Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. (T1)

TE OGH 1994-04-12 5 Ob 526/94

Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T2)

TE OGH 1994-10-13 2 Ob 569/94

nur T1

TE OGH 1995-02-08 7 Ob 503/95

nur T1

TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2233/96f

nur T1

TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a

nur T1

TE OGH 1997-01-23 2 Ob 567/95

nur T1

TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2285/96z

Auch; nur T1

TE OGH 2007-02-15 6 Ob 21/07t

Auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStRG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß Paragraph 40, FBG. (T4)

TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v

Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. (T5)

TE OGH 2023-04-19 3 Ob 41/23k

vgl; nur T1

Beisatz: Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. (T6)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007199