OGH
RS0007199
19.04.2023
5Ob516/92; 1Ob509/93; 1Ob512/94; 5Ob526/94; 2Ob569/94; 7Ob503/95; 1Ob2233/96f; 4Ob2327/96a; 2Ob567/95; 4Ob2285/96z; 6Ob21/07t; 8Ob30/16v; 3Ob41/23k
ABGB §140 Bb
AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2a
AußStrG in der Fassung WGN 1989 §14 Abs1 C2d2
Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. Hat das Rekursgericht die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes, wonach sich die Lebensverhältnisse der Eltern auf die Höhe des Geldunterhaltsanspruches auswirken müssen, nur scheinbar berücksichtigt, rechtfertigt ein solcher Fehler in der Rechtsanwendung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG die Anrufung des Obersten Gerichtshofes, weil er in Wahrheit ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung bedeutet und so die Rechtssicherheit gefährdet.
TE OGH 1992-06-16 5 Ob 516/92
TE OGH 1993-01-29 1 Ob 509/93
TE OGH 1994-01-25 1 Ob 512/94
Auch; nur: Eine Unterhaltsbemessung, die sich nur am Regelbedarf der jeweiligen Altersgruppe orientiert und nicht auch die Lebensverhältnisse der Eltern berücksichtigt, widerspricht dem klaren Gesetzeswortlaut des Paragraph 140, Absatz eins, ABGB. (T1)
TE OGH 1994-04-12 5 Ob 526/94
Vgl auch; Beisatz: Hier: Liegt die Grenze für die Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners deutlich unter dem Doppelten des Regelbedarfs, bedarf es einer besonderen, alle Lebensumstände des Kindes und seiner Eltern berücksichtigenden Begründung der Unterhaltsbemessung, um den vordergründigen Verdacht einer mit der Rechtssicherheit nicht mehr zu vereinbarenden Unausgewogenheit des Ergebnisses zu entkräften. (T2)
TE OGH 1994-10-13 2 Ob 569/94
nur T1
TE OGH 1995-02-08 7 Ob 503/95
nur T1
TE OGH 1996-08-22 1 Ob 2233/96f
nur T1
TE OGH 1996-11-12 4 Ob 2327/96a
nur T1
TE OGH 1997-01-23 2 Ob 567/95
nur T1
TE OGH 1996-10-29 4 Ob 2285/96z
Auch; nur T1
TE OGH 2007-02-15 6 Ob 21/07t
Auch; Beisatz: Sowohl die Steuerbehörde als auch die gesetzlichen Interessenvertretungen können „eine andere Person" im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, AußStRG 2005 sein. (T3); Beisatz: Hier: Verfahren gemäß Paragraph 40, FBG. (T4)
TE OGH 2017-05-30 8 Ob 30/16v
Vgl auch; Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung ist auch auf die Lebensverhältnisse der Eltern Bedacht zu nehmen. (T5)
TE OGH 2023-04-19 3 Ob 41/23k
vgl; nur T1
Beisatz: Eine Änderung der Regelbedarfssätze führt für sich allein daher noch nicht zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0007199