Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

16.06.1992

Geschäftszahl

4Ob19/92; 4Ob1060/93; 4Ob6/94; 4Ob35/95; 4Ob51/95; 4Ob7/97a; 4Ob267/98p

Norm

UWG §9a Abs1 Z1;

UWG §28;

Rechtssatz

Zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung setzt das Zeitungsunternehmen Inserate Dritter, in denen Gewinnspiele angekündigt werden, auch dann ein, wenn es diese Inserate auf der Titelseite veröffentlicht und damit den Kaufentschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung besonders bei attraktiven Gewinnspielen in erheblichem Ausmaß beeinflußt. Das kann auch dann zu einem verpönten Anlockeffekt führen, wenn mit dem Inserat erkennbar der Inserent und nicht das Zeitungsunternehmen zum Leser spricht. - "Verführerschein".

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/06/16 4 Ob 19/92

Veröff: 1992,210

TE OGH 1993/06/29 4 Ob 1060/93

Auch; Beisatz: Fragebogen-Gewinn-Aktion-Brockhaus. (T1)

TE OGH 1994/05/10 4 Ob 6/94

Auch; Beisatz: Selbe Wirkung, wenn Gewinnspiele so regelmäßig veranstaltet werden, daß der Eindruck erweckt wird, in künftigen Ausgaben würden wieder Gewinnspiele enthalten sein. "Bub oder Mädel". (T2)

TE OGH 1995/05/09 4 Ob 35/95

Vgl auch; Beisatz: Die Chance einer neuerlichen Vergünstigung wird auch ohne regelmäßige Veranstaltung einer Geschenkaktion als mindestens ebenso hoch eingeschätzt werden, wie in der Vergangenheit die Chance, bei einem Preisausschreiben einer von Millionen gelesenen Zeitung einen der (wenigen) Hauptpreise zu gewinnen. (T3) Veröff: SZ 68/88

TE OGH 1995/06/13 4 Ob 51/95

Vgl auch; Beis wie T3

TE OGH 1997/02/11 4 Ob 7/97a

TE OGH 1998/11/10 4 Ob 267/98p

Vgl; nur: Zur Förderung des Absatzes der eigenen Zeitung setzt das Zeitungsunternehmen Inserate Dritter, in denen Gewinnspiele angekündigt werden, auch dann ein, wenn es diese Inserate auf der Titelseite veröffentlicht und damit den Kaufentschluß des Publikums zum Erwerb eines Exemplars der Zeitung besonders bei attraktiven Gewinnspielen in erheblichem Ausmaß beeinflußt. (T4)

Rechtssatznummer

RS0079329