OGH
21.05.1992
7Ob1557/92; 4Ob532/94; 6Ob244/00a; 9Ob243/02d
ABGB §1002;
ABGB §1009;
ABGB §1016;
KWG 1979 §18;
Gläubiger aus einem Sparbuchvertrag wird grundsätzlich der Einzahler selbst. Aber auch durch ein Geschäft, "für den, den es angeht", kann ein Dritter unmittelbar Gläubiger werden. Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent darüber keine Aufklärung, weil im regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg; es genügt dann, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt (JBl 1974,270; EvBl 1968/216).
TE OGH 1992/05/21 7 Ob 1557/92
Veröff: EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113 = RZ 1993/90 S 259
TE OGH 1994/06/14 4 Ob 532/94
Vgl ähnlich; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot (T1)
TE OGH 2001/04/26 6 Ob 244/00a
nur: Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent darüber keine Aufklärung, weil im regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg; es genügt dann, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt. (T2)
TE OGH 2002/12/04 9 Ob 243/02d
Auch; nur: Es genügt, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt. (T3)
RS0019571