Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

21.05.1992

Geschäftszahl

7Ob1557/92; 4Ob532/94; 6Ob244/00a; 9Ob243/02d

Norm

ABGB §1002;

ABGB §1009;

ABGB §1016;

KWG 1979 §18;

Rechtssatz

Gläubiger aus einem Sparbuchvertrag wird grundsätzlich der Einzahler selbst. Aber auch durch ein Geschäft, "für den, den es angeht", kann ein Dritter unmittelbar Gläubiger werden. Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent darüber keine Aufklärung, weil im regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg; es genügt dann, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt (JBl 1974,270; EvBl 1968/216).

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/05/21 7 Ob 1557/92

Veröff: EvBl 1992/4 S 31 = ÖBA 1992,1113 = RZ 1993/90 S 259

TE OGH 1994/06/14 4 Ob 532/94

Vgl ähnlich; Beisatz: Hier: Wertpapierdepot (T1)

TE OGH 2001/04/26 6 Ob 244/00a

nur: Gibt der Einzahler nicht zu erkennen, ob er für sich selbst oder für einen anderen handeln will, und verlangt der Sparbuchemittent darüber keine Aufklärung, weil im regelmäßig die Person des Gläubigers gleichgültig ist, dann fällt das Erfordernis der Erkennbarkeit der Stellvertretung weg; es genügt dann, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt. (T2)

TE OGH 2002/12/04 9 Ob 243/02d

Auch; nur: Es genügt, um einen Dritten zum Gläubiger zu machen, daß der mit entsprechender Vertretungsmacht ausgestattete Einzahler nach seinem inneren Willen für seinen Machtgeber handelt. (T3)

Rechtssatznummer

RS0019571