OGH
12.05.1992
11Os2/92
StGB §162;
StGB §163;
Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach Paragraph 163, StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach Paragraph 162, StGB strafbar machen.
TE OGH 1992/05/12 11 Os 2/92
Veröff: JBl 1993,404
RS0096189