Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

11Os2/92

Norm

StGB §162;

StGB §163;

Rechtssatz

Ein Drittschuldner, der die einbehaltenen Lohnanteile des Verpflichteten anderen Zwecken als der Befriedigung des einziehungsberechtigten betreibenden Gläubigers zuführt, kann sich zwar nicht nach Paragraph 163, StGB, dafür aber aus der Sicht einer drohenden Drittschuldnerklage nach Paragraph 162, StGB strafbar machen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/05/12 11 Os 2/92

Veröff: JBl 1993,404

Rechtssatznummer

RS0096189