OGH
12.05.1992
4Ob54/92
UWG §1 C2;
UWG §1 D1f;
Wer seit dem 01.04.1992 Verbrauchern unentgeltliche Zugaben anbietet oder gewährt, handelt nicht rechtswidrig (Art römisch III Absatz eins, BGBl 1992/147). Dann kann aber auch nicht das Anbieten und Gewähren von Zugaben in anderer als der im Zugabengesetz vorgesehenen gewesenen Weise - insbesondere also ohne den dort vorausgesetzten rechtlichen Kaufzwang - infolge Verstoßes zwar nicht gegen den Inhalt, wohl aber gegen den Zweck des Zugabengesetz als Sittenwidrigkeit im Sinne des Paragraph eins, UWG gewertet werden.
TE OGH 1992/05/12 4 Ob 54/92
RS0077730