Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

4Ob28/92; 4Ob35/94

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift Paragraph 3, UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß die sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann. Die Beweislast (im Provisorialverfahren: Bescheinigungslast) für das Vorliegen einer solchen nicht voraussehbaren Lieferunfähigkeit trifft jedoch stets den werbenden Händler.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/05/12 4 Ob 28/92

Veröff: ÖBl 1992,129 = WBl 1992,337

TE OGH 1994/04/26 4 Ob 35/94

nur: Beruht das Fehlen eines ausreichenden Warenvorrates auf unvorhersehbaren Umständen, für die der Werbende nicht schlechthin verantwortlich ist - wie zB bei überraschendem Lieferverzug seines Vertragspartners -, dann greift Paragraph 3, UWG nicht ein, weil die Ankündigung ja ursprünglich richtig war und die von ihr angesprochenen Verkehrskreise gar nicht erwarten konnten, daß die sich auch auf Fälle beziehe, in denen die Ware aus Gründen höherer Gewalt oder sonst ohne Verschulden des Werbenden nicht zum Verkauf gestellt werden kann. (T1)

Rechtssatznummer

RS0078628