Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0059793

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

4Ob7/92; 8Ob1608/94; 5Ob179/09y; 5Ob39/10m; 5Ob110/13g; 9ObA121/15g; 5Ob146/17g; 5Ob59/23x

Norm

ABGB §1009

GmbHG §25 Abs4

Rechtssatz

Ohne Zustimmung oder Genehmigung könnte ein Insich - Geschäft nur dann zulässig sein, wenn dadurch die Gefahr einer Interessenkollision nicht einmal zu befürchten ist und der Abschlusswille des Selbstkontrahierenden (oder Doppelvertreters) seinem Auftraggeber gegenüber in einer eine unkontrollierbare Zurücknahme ausschließenden Form geäußert wird.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-05-12 4 Ob 7/92

Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371

TE OGH 1995-02-09 8 Ob 1608/94

Auch

TE OGH 2010-03-25 5 Ob 179/09y

Vgl; Beisatz: Insichgeschäfte sind nur insoweit zulässig, als keine Interessenkollision droht und der Abschlusswille derart geäußert wird, dass die Erklärung unzweifelhaft feststeht und nicht unkontrollierbar zurückgenommen werden kann. Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T1)

Beisatz: Soweit die Gefahr einer Interessenkollision droht, handelt der Machthaber bei Doppelvertretung ebenso wie bei Selbstkontrahieren im engeren Sinn insoweit ohne Vertretungsmacht. (T2)

TE OGH 2010-08-31 5 Ob 39/10m

Vgl; Beis wie T1; Beis wie T2

TE OGH 2014-02-21 5 Ob 110/13g

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Die Einwilligung des Machtgebers heilt diesen Vertretungsmangel und wird insofern nicht als schenkungsvertragliche Willenserklärung, sondern als Vollmacht zum Insichgeschäft gewertet. (T3); Veröff: SZ 2014/12

TE OGH 2015-10-28 9 ObA 121/15g

Auch; Beis wie T1 nur: Sie sind zulässig, wenn das Geschäft dem Vertretenen nur Vorteile bringt, keine Gefahr der Schädigung des Vertretenen besteht oder dieser einwilligt. (T4)

TE OGH 2017-08-29 5 Ob 146/17g

Auch

TE OGH 2023-04-25 5 Ob 59/23x

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0059793