OGH
12.05.1992
4Ob7/92
ABGB §43;
HGB §37 Abs2;
UWG §9 C4b;
Für die vertragliche Gestattung des Namensgebrauches bestehen aber auch wettbewerbliche Schranken: Eine solche Gestattung ist nichtig, wenn sie eine Irreführung der Allgemeinheit zur Folge hat. Dafür reichtallerdings eine bloße Hekunkunftstäuschung nicht aus, weil dann eine Namensänderung bei bekannten Bezeichnungen praktisch ausgeschlossen wäre; erforderlich ist vielmehr, daß der Verkehrs mit dem Namen über die eigentliche Herkunftsfunktion hinaus eine bestimmte Gütervorstellung verbindet.
TE OGH 1992/05/12 4 Ob 7/92
Veröff: WBl 1992,406
RS0009388