Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0009392

Entscheidungsdatum

12.05.1992

Geschäftszahl

4Ob7/92; 17Ob2/10h; 4Ob223/13t; 4Ob151/19p

Norm

ABGB §43 C; HGB §37 Abs2; UWG §9 C4b

Rechtssatz

Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-05-12 4 Ob 7/92

Veröff: WBl 1992,406

TE OGH 2010-06-21 17 Ob 2/10h

Auch; nur: Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. (T1); Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird. (T2); Veröff: SZ 2010/70

TE OGH 2014-01-20 4 Ob 223/13t

Vgl aber; Beisatz: Auch ein Markenlizenzvertrag, der dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft, kann im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Wollte man einem Markeninhaber allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Artikel 5 bis 7 MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf (zu einem vergleichbaren Sachverhalt in diesem Sinne auch jüngst EuGH 19. 9. 2013, C‑661/11 ‑ Martin Y Paz, Rn 55, 59, 61). (T3)

TE OGH 2020-02-21 4 Ob 151/19p

Vgl; Beisatz: Kein Widerspruch zu EuGH C‑661/11, Martin Y Paz, bei Unkündbarkeit eines Branchenaufteilungsvertrages. (T4)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009392