OGH
RS0009392
12.05.1992
4Ob7/92; 17Ob2/10h; 4Ob223/13t; 4Ob151/19p
ABGB §43 C; HGB §37 Abs2; UWG §9 C4b
Es trifft zwar zu, dass eine Gestattung des Namens, der Firma oder des Kennzeichens, die auf einer bestimmten Beziehung der vertragsschließenden Teile zueinander beruht, im Zweifel nur für die Dauer dieser Beziehungen gilt, doch können unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden.
TE OGH 1992-05-12 4 Ob 7/92
Veröff: WBl 1992,406
TE OGH 2010-06-21 17 Ob 2/10h
Auch; nur: Unbedingte und unbefristete Gestattungsverträge können nicht einseitig ohne besonderen Grund widerrufen werden. (T1); Beisatz: Das gilt auch dann, wenn die Nutzung des Namens unentgeltlich gestattet wird. (T2); Veröff: SZ 2010/70
TE OGH 2014-01-20 4 Ob 223/13t
Vgl aber; Beisatz: Auch ein Markenlizenzvertrag, der dem Gestattungsempfänger kein vom Markeninhaber abgeleitetes eigenes Kennzeichenrecht verschafft, kann im Regelfall auch ohne wichtigen Grund aufgelöst werden. Wollte man einem Markeninhaber allein die Möglichkeit einer Kündigung aus wichtigem Grund zugestehen, stünde dies in Widerspruch zu seinem Ausschließlichkeitsrecht aus seiner Marke, das nicht über die sich aus Artikel 5 bis 7 MarkenRL ergebenden Grenzen hinaus eingeschränkt werden darf (zu einem vergleichbaren Sachverhalt in diesem Sinne auch jüngst EuGH 19. 9. 2013, C‑661/11 ‑ Martin Y Paz, Rn 55, 59, 61). (T3)
TE OGH 2020-02-21 4 Ob 151/19p
Vgl; Beisatz: Kein Widerspruch zu EuGH C‑661/11, Martin Y Paz, bei Unkündbarkeit eines Branchenaufteilungsvertrages. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0009392