Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0028233

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Geschäftszahl

9ObA37/92 (9ObA38/92; 9ObA39/92); 9ObA270/97i; 9ObA160/99s; 9ObA276/99z; 9ObA322/99i; 9ObA122/00g; 8ObA177/00p; 9ObA342/00k; 9ObA102/02v; 8ObA82/02w; 8ObA224/02b; 8ObA44/03h; 9ObA81/03g; 8ObA123/04b; 9ObA15/05d; 9ObA74/06g; 8ObA48/06a; 9ObA105/06s; 8Ob90/10h; 9ObA116/11s; 8ObA55/12i; 9ObA12/13z; 9ObA142/12s; 9ObA51/13k; 9ObA99/13v; 9ObA109/14s; 8Ob7/17p; 9ObA55/18f; 9ObA13/19f; 8ObA5/19x; 9ObA68/19v; 9ObA42/19w; 9ObA55/20h; 9ObA28/22s; 8ObA24/23x; 9ObA3/25v; 9ObA28/25w; 9ObA71/25v

Norm

ABGB §1162 römisch vier

ABGB §1162b

AngG §29 römisch eins

NÖ VBG §26 Abs9

Rechtssatz

Der die Leistungsbereitschaft des Arbeitnehmers voraussetzende Fortsetzungsanspruch kann nicht zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-29 9 ObA 37/92

Veröff: WBl 1992,301 = Arb 11023

TE OGH 1997-11-05 9 ObA 270/97i

Auch; Beisatz: Dies gilt auch für Vertragsbedienstete, obwohl eine Frist zur Geltendmachung des Fortsetzungsanspruches im VBG nicht enthalten ist. (T1)

TE OGH 1999-06-30 9 ObA 160/99s

Beisatz: Dies wird mit einem Klarstellungsinteresse des Vertragspartners begründet, das aus dem Charakter des Arbeitsverhältnisses als synallagmatisches Dauerschuldverhältnis und aus der Wahlmöglichkeit des Arbeitnehmers zwischen Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses und Geltendmachung entlassungs- bzw. kündigungsabhängiger Ansprüche abgeleitet wird. (T2)

Beisatz: Auch bei der unzulässigen Beendigung von Arbeitsverhältnissen im Zuge von Betriebsübergängen nach Paragraph 3, AVRAG ist der Fortsetzungsanspruch des Arbeitnehmers befristet. (T3)

Veröff: SZ 72/112

TE OGH 1999-12-01 9 ObA 276/99z

Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Vehementes Klarstellungsinteresse sowohl des Arbeitgebers als auch der Belegschaft bei Kündigung eines Betriebsratsmitglieds. (T4)

TE OGH 2000-01-26 9 ObA 322/99i

Beis wie T2; Beisatz: Die zeitliche Grenze ist unter Bedachtnahme auf Paragraph 863, ABGB zu ziehen und zu beurteilen, ob das Verhalten des Arbeitnehmers als stillschweigendes Einverständnisses mit der Beendigung bzw als Verzicht auf die Geltendmachung der Unzulässigkeit der Beendigung aufzufassen ist. Die bloße Nichtgeltendmachung durch längere Zeit dokumentiert für sich allein in der Regel noch keinen Verzicht; vielmehr müssen Umstände hinzukommen, die die spätere Geltendmachung als unzulässig erscheinen lassen. (T5)

Beisatz: Der Anspruch des Arbeitgebers auf alsbaldige Klarstellung der Interessen des Arbeitnehmers, die mit dem Zeitverlauf immer mehr abnehmen, bedingt eine Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers, sein Gestaltungsrecht und Interesse an der Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses ohne Verzug geltend zu machen. Zur Beurteilung dieser Unverzüglichkeit ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ein angemessener zur Erkundung und Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitraum heranzuziehen. (T6)

TE OGH 2000-06-14 9 ObA 122/00g

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Verschlechternde Versetzungen ohne Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung durch das Gericht. (T7)

TE OGH 2001-04-26 8 ObA 177/00p

Beisatz: Hat der Arbeitnehmer bereits die Wahl getroffen, anstatt der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses Ersatzansprüche aus ungerechtfertigter Entlassung geltend zu machen, ist er daran gebunden und kann seine Wahl mehr als ein Jahr nach der Entlassung nicht auf Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses abändern. (T8)

TE OGH 2001-06-27 9 ObA 342/00k

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2002-05-22 9 ObA 102/02v

Beis wie T1; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Hier: 11-monatige Untätigkeit - Klage verfristet. (T9)

TE OGH 2002-08-08 8 ObA 82/02w

Vgl auch; Beis ähnlich T8; Beisatz: Der ungerechtfertigt entlassene Behinderte (Paragraph 8, abs 2 BEinstG) muss das Arbeitsverhältnis nicht fortsetzen und kann wählen, ob er nicht stattdessen seine Entgeltansprüche aus der ungerechtfertigten Entlassung geltend machen will. Hat er aber die Wahl getroffen, ist er daran gebunden. (T10)

TE OGH 2003-01-23 8 ObA 224/02b

Vgl auch; Beisatz: Eine Verletzung der "Aufgriffsobliegenheit" im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Unwirksamkeit der Kündigungserklärung, also dass diese verspätet erfolgt sei, kann nicht angenommen werden, wenn die Klage noch während des aufrechten Dienstverhältnisses erfolgte und die Klägerin im Rahmen des Kündigungsschreibens mit komplexen und umfangreichen Kündigungsgründen konfrontiert wurde. (T11)

TE OGH 2003-11-25 8 ObA 44/03h

vergleiche auch; Beisatz ähnlich wie T2

Beisatz: Es geht also darum, dass der Arbeitnehmer, sein Recht - dessen Geltendmachung ihm freisteht -, die Beendigungserklärung als unwirksam anzufechten, im Hinblick auf die synallagmatische Arbeitsrechtsbeziehung (Geldansprüche, ohne dass dafür Arbeitsleistung erbracht wurde) in angemessener Zeit geltend zu machen hat. Können doch sonst dem anderen Vertragspartner - dem Arbeitgeber -, der auf die Wirksamkeit der von ihm getroffenen Rechtsgestaltung (Kündigung) vertraut, Nachteile entstehen. (T12)

TE OGH 2003-12-17 9 ObA 81/03g

Beisatz: Die Aufgriffsobliegenheit, die Unwirksamkeit der Beendigung zeitgerecht aufzuzeigen, wird mit einem eminenten Klarstellungsinteresse des Arbeitgebers am Bestand oder Nichtbestand des Arbeitsverhältnisses begründet. (T13)

Beisatz: Hier: Entlassung des Geschäftsführers durch Gesellschaftermehrheit ohne Beiziehung der Minderheitsgesellschafterin. (T14)

TE OGH 2004-12-22 8 ObA 123/04b

Vgl auch; Beis wie T13

TE OGH 2005-02-23 9 ObA 15/05d

Beis ähnlich wie T13

TE OGH 2006-07-12 9 ObA 74/06g

Beis wie T6

TE OGH 2006-06-19 8 ObA 48/06a

Beis wie T12; Beis wie T13; Beisatz: Diese Erwägungen sind auch auf den Fall einer „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses nach Paragraph 26, Absatz 9, NÖ VBG wegen krankheitsbedingter Verhinderung der Dienstleistung von mehr als einem Jahr zu übertragen, da der Dienstgeber ein genauso großes Interesse an der Klarstellung hat, ob eine „exlege" Beendigung des Dienstverhältnisses wirksam erfolgt ist, wie an der Klarstellung der Wirksamkeit einer von ihm getroffenen Rechtsgestaltung. (T15)

Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei erstmaliger Mitteilung an den Arbeitgeber rund 10 Monate nach der Mitteilung des Arbeitgebers von der „ex lege" Beendigung des Dienstverhältnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 6, NÖVBG, über sechsMonate nach Erhalt des Bescheides über die Feststellung seiner Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten und 18 Monate nach Antragstellung des Arbeitnehmers beim Bundesministerium für soziale Sicherheit. (T16)

TE OGH 2007-10-22 9 ObA 105/06s

Beisatz: Eine Verletzung der „Aufgriffsobliegenheit" des Arbeitnehmers führt zum Verlust seiner Ansprüche. (T17)

TE OGH 2011-07-15 8 Ob 90/10h

Beis wie T17

Veröff: SZ 2011/91

TE OGH 2011-10-25 9 ObA 116/11s

Beis wie T6; Beis wie T13

TE OGH 2012-09-13 8 ObA 55/12i

Beis wie T1; Beis wie T5; Auch Beis wie T13; Beisatz: Rücksichtswürdige Gründe für die Untätigkeit sind vom Kläger zu behaupten und zu beweisen. (T18)

TE OGH 2013-03-19 9 ObA 12/13z

Auch

TE OGH 2013-04-24 9 ObA 142/12s

Vgl auch; Vgl auch Beis wie T13

TE OGH 2013-07-24 9 ObA 51/13k

Vgl; Beis wie T5

TE OGH 2013-08-27 9 ObA 99/13v

Auch; Beisatz: Eine Aufgriffsobliegenheit des Dienstnehmers besteht jedoch nicht, wenn ein Dienstverhältnis ohne Veränderung des Aufgabenbereichs des Dienstnehmers bei bloßer Änderung der Kündigungsmöglichkeit fortgesetzt werden soll. (T19)

TE OGH 2014-12-18 9 ObA 109/14s

Auch; Beis ähnlich wie T7

TE OGH 2017-02-22 8 Ob 7/17p

Auch; Beis wie T17; Beisatz: Der behauptete Anspruch auf Fortsetzung eines Dienstverhältnisses muss innerhalb angemessener Frist durch Klage (Feststellungsklage oder Rechtsgestaltungsklage) geltend gemacht werden. Dies betrifft nicht die Verjährung oder den Verfall der Ansprüche, sondern die Verletzung der Aufgriffsobliegenheit, die zum Verlust der Ansprüche aus der (nicht erfolgten) Fortsetzung des Dienstverhältnisses führt. (T20)

Beis wie T1 nur: Dies gilt auch für Vertragsbedienstete. (T21)

Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter nach der Wiener VBO 1995. (T22)

TE OGH 2018-08-30 9 ObA 55/18f

Beis wie T1; Beis wie T5; Beis wie T6

TE OGH 2019-02-27 9 ObA 13/19f

Auch; Beis wie T5; Beis wie T12

TE OGH 2019-05-24 8 ObA 5/19x

Auch; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Verletzung der Aufgriffsobliegenheit verneint. Unzulässige Mehrfachbefristung eines Facharztes nach Paragraph 2, Absatz 5, VBO 1995, da weder eine Spezialisierung noch eine Additivfachausbildung zu einer besonderen Berufsberechtigung führen. (T23)

TE OGH 2019-07-23 9 ObA 68/19v

Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T6; Beis wie T13; Beis wie T21; Beisatz: Zur Beurteilung der Unverzüglichkeit ist ein angemessener, zur Erkundigung und Meinungsbildung objektiv ausreichender Zeitraum heranzuziehen. (T24)

TE OGH 2019-06-25 9 ObA 42/19w

Beis wie T5; Beis wie T6; Beis wie T12; Beis wie T13

TE OGH 2020-09-29 9 ObA 55/20h

Vgl; Beis wie T23; Beisatz: Hier: Fortsetzungsanspruch wegen unzulässiger Mehrfachbefristung. Verletzung der Aufgriffsobliegenheit bei einem Anspruch auf Abfertigung nicht relevant. (T25)

TE OGH 2022-03-24 9 ObA 28/22s

Beis wie T6; Beisatz: Hier: Dass bei Ausspruch der Eventualkündigung ein Verfahren über den aufrechten Bestand des Dienstverhältnisses anhängig ist, hindert die Aufgriffsobliegenheit des Arbeitnehmers nicht. (T26)

TE OGH 2023-08-03 8 ObA 24/23x

Beisatz wie T6

TE OGH 2025-01-22 9 ObA 3/25v

Beisatz wie T5; Beisatz wie T6; Beisatz wie T12; Beisatz wie T13

TE OGH 2025-09-23 9 ObA 28/25w

Beisatz wie T8

TE OGH 2025-11-20 9 ObA 71/25v

Beisatz wie T7

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0028233