Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0082286

Entscheidungsdatum

22.01.2025

Geschäftszahl

9ObA18/92; 8ObA188/00f; 8ObA79/02d; 9ObA9/11f; 8ObA8/13d; 8ObA59/20i; 9ObA12/24s

Norm

AngG §27 Z2 E2

VBG §32 Abs2 litb

Rechtssatz

Unter einer "entsprechenden Verwendung" ist eine Tätigkeit zu verstehen, die vom Vertragsbediensteten aufgrund des Dienstvertrages verrichtet wurde oder die dieser Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die Kenntnisse und Fähigkeiten des Vertragsbediensteten sowie auf die Natur des Unternehmens des Dienstgebers und dessen Fürsorgepflicht (Paragraph 1157, ABGB) entspricht. Die "entsprechenden Verwendungen" müssen für beide Teile zumutbar und angemessen sein.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-29 9 ObA 18/92

Veröff: DRdA 1993,126 (Mazal) = Arb 11025

TE OGH 2001-01-11 8 ObA 188/00f

Auch

TE OGH 2002-06-13 8 ObA 79/02d

nur: Die "entsprechenden Verwendungen" müssen für beide Teile zumutbar und angemessen sein. (T1) Beisatz: Der Arbeitgeber kann einen partiell arbeitsunfähigen Arbeitnehmer nur dann im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 2, AngG entlassen, wenn er keine zumutbare Möglichkeit hat, dem Arbeitnehmer eine andere Arbeit zuzuweisen oder wenn der Arbeitnehmer ein entsprechendes Angebot des Arbeitgebers ablehnt. (T2)

TE OGH 2011-02-28 9 ObA 9/11f

Vgl auch; Beisatz: Hier: Paragraph 116, Absatz 2, Ziffer 2, des Salzburger Gemeinde‑Vertragsbedienstetengesetzes 2001. (T3)

TE OGH 2013-11-29 8 ObA 8/13d

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2013/119

TE OGH 2021-09-14 8 ObA 59/20i

Vgl; Beisatz: Hier: Es liegt in der Fürsorgepflicht des Dienstgebers, die Verwendung, wenn dies ohne Belastung möglich ist, so zu gestalten, dass den Interessen beider Teile ausreichend Rechnung getragen wird, auch wenn die aus religiösen Gründen nicht befolgte Anordnung an sich sachlich gerechtfertigt, verhältnismäßig und angemessen war. (T4)

Beisatz: Hier: Nachdem die Beklagte Kenntnis erhalten hatte, dass der Kläger aus religiösen Gründen wegen seines Gewissenskonflikts nicht mit Speisencontainern arbeiten kann, wäre es ihr im Rahmen der Fürsorgepflicht oblegen, ihm nach Möglichkeit und Zumutbarkeit (wieder) eine solche für ihn geeignete Position zuzuweisen. (T5)

Beisatz: Hier: Auch eine an sich neutrale Maßnahme kann nach Paragraph 4 a, Absatz 2 a, VBO 1995 diskriminierend wirken, wenn sie einen Vertragsbediensteten wegen seiner Religion gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligt oder benachteiligen kann, und wenn die Ausnahmen der sachlichen Rechtfertigung sowie der Angemessenheit und Erforderlichkeit der Mittel nicht Platz greifen. (T6)

Beisatz: Hier: Nach der Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Artikel 2, Absatz 2, Buchstabe a der RL 2000/78/EG, an welcher Bestimmung sich die Auslegung des Paragraph 4 a, VBO 1995 zu orientieren hat, ist auch bei einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund der Religion zu prüfen, ob es dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung der unternehmensinternen Zwänge und ohne eine zusätzliche Belastung tragen zu müssen, möglich gewesen wäre, dem Arbeitnehmer, der aus religiösen Gründen eine gerechtfertigte Anweisung nicht befolgt, einen geeigneten anderen Arbeitsplatz anzubieten, statt ihn zu kündigen. (T7)

TE OGH 2025-01-22 9 ObA 12/24s

Beisatz wie T2; Beisatz wie T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0082286