OGH
29.04.1992
9Ob901/92; 9ObS27/93
AO §20 litc Abs2;
AO §23 Abs1 Z3 lita;
Daß im Fall des Ausspruches einer Kündigung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO die Forderung des Arbeitnehmers ihre Stellung als bevorrechtete Forderung verloren hätte, rechtfertigt im Zeitpunkt der Austrittserklärung nicht die Vorenthaltung des fälligen Entgeltes. Zu diesem Zeitpunkt handelt es sich um eine bevorrechtete Forderung, die fristgerecht und voll zu befriedigen ist. Dafür, daß das allgemeine Austrittsrecht des Arbeitnehmers im Fall einer Antragstellung gemäß Paragraph 20, c Absatz 2, AO für die Zeit des über diesen Antrag anhängigen Verfahrens in irgend einer Weise beschränkt wäre, fehlt jede Grundlage.
TE OGH 1992/04/29 9 Ob 901/92
Veröff: WBl 1992,301 = RdW 1993,47
TE OGH 1993/12/22 9 ObS 27/93
Vgl auch
RS0051706