Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0074552

Entscheidungsdatum

12.08.2026

Geschäftszahl

2Ob537/92; 3Ob131/04t; 5Ob76/06x; 5Ob47/09m; 1Ob163/09s; 5Ob227/10h; 6Ob230/11h; 6Ob217/14a; 6Ob224/14f; 6Ob47/18g; 6Ob80/23t; 6Ob103/23z; 6Ob88/25x; 6Ob122/26y

Norm

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art3

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art12

Übk über die zivilrechtlichen Aspekte int Kindesentführung - HKÜ Art13

Brüssel IIb‑VO Artikel 21

Rechtssatz

Die Rückgabe des Kindes kann vom angerufenen Gericht unter anderem dann abgelehnt werden, wenn sich das Kind der Rückgabe widersetzt und es ein Alter und eine Reife erreicht hat, angesichts deren es angebracht erscheint, seine Meinung zu berücksichtigen. Die Anwendung dieser Bestimmung ist dem Ermessen der zuständigen Behörden zu überlassen (hier: Meinung eines zehnjährigen Minderjährigen berücksichtigt).

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-29 2 Ob 537/92

TE OGH 2004-06-29 3 Ob 131/04t

Auch

TE OGH 2006-05-30 5 Ob 76/06x

TE OGH 2009-05-12 5 Ob 47/09m

Vgl; Beisatz: Von Lehre und österreichischer Rechtsprechung wird dazu allerdings ein deutliches Ergebnis verlangt. (T1); Veröff: SZ 2009/64

TE OGH 2009-09-24 1 Ob 163/09s

Vgl auch; Beisatz: Der bloße Wunsch eines Kindes, in seiner jetzigen Umgebung zu bleiben, muss das Rückgabehindernis nach Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ nicht unbedingt erfüllen. (T2)

TE OGH 2011-03-29 5 Ob 227/10h

Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Ob ein Rückführungshindernis iSd Artikel 13, Absatz 2, HKÜ vorliegt, ist eine typische Einzelfallbeurteilung. (T3)

TE OGH 2011-11-24 6 Ob 230/11h

Beis wie T3

TE OGH 2014-12-15 6 Ob 217/14a

Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Das Gericht ist an den Wunsch des Kindes nicht gebunden. (T4)

Beisatz: Die für das „Widersetzen“ iSd Artikel 13, Absatz 2, HKÜ angeführten Gründe müssen nicht das Gewicht einer Gefährdung iSd Artikel 13, Absatz eins, Litera b, HKÜ erreichen. Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T5)

Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Literatur und internationalen Judikatur hinsichtlich der erforderlichen Intensität für ein „Widersetzen“ iSd Artikel 13, Absatz 2, HKÜ. (T6)

TE OGH 2015-01-16 6 Ob 224/14f

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Im Rahmen der nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ vorzunehmenden Ermessensübung sind Authentizität und Ernsthaftigkeit des vom Minderjährigen geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür vorgebrachten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des HKÜ abzuwägen. (T7)

Beisatz: siehe bereits 6 Ob 217/14a (T8)

TE OGH 2018-03-12 6 Ob 47/18g

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3

TE OGH 2023-05-17 6 Ob 80/23t

vgl; Beisatz wie T5 nur: Das Gericht kann jedoch im Rahmen der ihm zukommenden Ermessensübung nach Artikel 13, Absatz 2, HKÜ Authentizität und Ernsthaftigkeit des von den Kindern geäußerten Wunsches sowie das Gewicht der dafür ins Treffen geführten Gründe gegen die Gesamtzielsetzung des Übereinkommens abwägen. (T9)

TE OGH 2023-06-21 6 Ob 103/23z

vgl; Beisatz wie T3

TE OGH 2025-06-16 6 Ob 88/25x

Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T5; Beisatz wie T7; Beisatz wie T9

Beisatz: Artikel 21, Brüssel IIb-VO verpflichtet die Mitgliedstaaten, dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, eine echte und wirksame Gelegenheit zu geben, diese zu äußern, und dieser Meinung entsprechend seinem Alter und Reife gebührendes Gewicht beizumessen. Das Gericht hat sich mit der Meinung des Kindes substantiell auseinanderzusetzen und sie einzubeziehen. Es ist freilich weder an die geäußerte Meinung gebunden noch hat es ihr stets Vorrang vor anderen Gesichtspunkten einzuräumen. (T10)

Beisatz: Dem klar geäußerten Willen ist umso eher Rechnung zu tragen, als sich das Kind der Altersgrenze annähert, die eine Anwendung des HKÜ überhaupt ausschließt. (T11)

Beisatz: Hier: Beachtung des klar geäußerten Willens des bald 14-jährigen Kindes. (T12)

TE OGH 2026-08-12 6 Ob 122/26y

Beisatz wie T2

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0074552