Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0085770

Entscheidungsdatum

25.08.2026

Geschäftszahl

10ObS90/92; 10ObS52/26h

Norm

ASGG §72

Rechtssatz

Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, ist daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des früheren Bescheides abzustellen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-28 10 ObS 90/92

TE OGH 2026-08-25 10 ObS 52/26h

vgl

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085770