OGH
RS0085770
25.08.2026
10ObS90/92; 10ObS52/26h
ASGG §72
Dem Versicherungsträger ist bei Erlassung des Wiederholungsbescheides eine neuerliche Prüfung des Anspruches verwehrt; die Leistung hat sich auf die bloße Wiederherstellung des früheren Bescheides zu beschränken. Für die Frage, ob eine wesentliche Änderung im Zustand des Versicherten eingetreten ist, die eine Entziehung der Leistung rechtfertigt, ist daher auf den Zeitpunkt der Erlassung des früheren Bescheides abzustellen.
TE OGH 1992-04-28 10 ObS 90/92
TE OGH 2026-08-25 10 ObS 52/26h
vgl
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085770