Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

5Ob30/92 (5Ob31/92 - 5Ob33/92); 5Ob81/95; 5Ob148/95; 5Ob2076/96x;

5Ob2255/96w; 5Ob478/97y; 5Ob420/97v; 5Ob196/98d; 5Ob306/99g;

5Ob309/99y; 5Ob129/00g; 5Ob117/00t; 5Ob140/06h; 5Ob224/07p

Norm

MRG §2 Abs3;

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber kann unterstellt werden, daß er mit dem Umgehungstatbestand des Paragraph 2, Absatz 3, MRG auch jene Fälle erfassen wollte, in denen die Absicht der Parteien eines Hauptmietvertrages dieses Bestandverhältnis nur zum Zweck der Untervermieter und zur Umgehung der einem Hauptmieter nach dem MRG zustehenden Rechte einzugehen, nicht schon beim Abschluß des Vertrages, sondern erst später gefaßt wurde.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/04/28 5 Ob 30/92

Veröff: WoBl 1992,241 (Würth)

TE OGH 1995/06/07 5 Ob 81/95

Beisatz: So auch 5 Ob 1023/95. (T1)

TE OGH 1995/12/12 5 Ob 148/95

Beisatz: Es genügt, daß der Hauptmietvertrag mit der in Paragraph 2, Absatz 3, MRG pönalisierten Absicht aufrecht erhalten wird. In einem solchen Fall muß die Umgehungsabsicht spätestens zum Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrages vorliegen. (T2)

TE OGH 1996/04/23 5 Ob 2076/96x

Beisatz: so schon 5 Ob 148/95 (T3) Beisatz: Hier: kein Auslösen der Rechtsfolgen des Paragraph 2, Absatz 3, MRG: der Hauptmieter wird vom Vermieter nicht vor Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer aus dem Vertrag entlassen; es wird ihm vielmehr wirtschaftliches Überleben durch Untervermietung ermöglicht; dem Untermieter wird im Anschluß an den derzeitigen Vertrag die Einräumung von Hauptmietrechten zugesagt. (T4)

TE OGH 1997/01/14 5 Ob 2255/96w

Vgl auch

TE OGH 1998/01/27 5 Ob 478/97y

Vgl auch

TE OGH 1998/02/10 5 Ob 420/97v

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Eine bei Abschluß des Untermietvertrages vorliegende Umgehungsabsicht ist bei allen nachfolgenden Untervermietungen zu berücksichtigen. (T5) Veröff: SZ 71/18

TE OGH 1998/09/29 5 Ob 196/98d

Vgl auch; Beisatz: Es genügt eine nach Abschluß des Hauptmietvertrages gefaßte Umgehungsabsicht von Vermieter und Hauptmieter (WoBl 1997/60). (T6)

TE OGH 1999/11/23 5 Ob 306/99g

Vgl auch; Beis wie T6

TE OGH 1999/12/07 5 Ob 309/99y

Vgl

TE OGH 2000/05/30 5 Ob 129/00g

Vgl auch; Beisatz: Dazu genügt ein nachträglich - erst bei späterem Abschluss des Untermietvertrages - gefasster bedingter Vorsatz. (T7)

TE OGH 2000/12/12 5 Ob 117/00t

Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T6; Beisatz: Für die Verwirklichung des Tatbestands nach Paragraph 2, Absatz 3, MRG reicht auch die nachträgliche Umgehungsabsicht aus, wenn zumindest eine konkludente Billigung des Vermieters gegeben ist. (T8)

TE OGH 2006/06/27 5 Ob 140/06h

Beis ähnlich wie T2; Beis wie T7; Beisatz: Die dem Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags folgende Entwicklung kann die Rechtsstellung des Untermieters weder verbessern noch verschlechtern. (T9)

TE OGH 2008/02/05 5 Ob 224/07p

Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Bei wie T6; Beis wie T9; Beisatz: Die Umgehungsabsicht muss spätestens im Zeitpunkt des Abschlusses des Untermietvertrags vorliegen. (T10)

Rechtssatznummer

RS0069637