OGH
28.04.1992
4Ob51/92
UWG §9 C3a;
Wäre beim Begriff der Branchennähe auch auf alle Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte abzustellen, die ein Handelsunternehmen oder Erzeugungsunternehmen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes abschließt, dann bestünde praktisch zwischen den meisten Geschäftszweigen Branchennähe. Geschäfte dieser Art haben daher bei der Beurteilung der Branchengleichheit außer Betracht zu bleiben.
TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92
RS0079354