Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

4Ob51/92

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Wäre beim Begriff der Branchennähe auch auf alle Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte abzustellen, die ein Handelsunternehmen oder Erzeugungsunternehmen zur Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes abschließt, dann bestünde praktisch zwischen den meisten Geschäftszweigen Branchennähe. Geschäfte dieser Art haben daher bei der Beurteilung der Branchengleichheit außer Betracht zu bleiben.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92

Rechtssatznummer

RS0079354