Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

4Ob51/92; 4Ob2200/96z

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an, weil den angesprochenen Verkehrskreisen in aller Regel - sofern nicht einzelne Betroffene aus gegebenem Anlaß besondere Erhebungen anstellen - nur der tatsächliche Geschäftsgegenstand bekannt ist. Dieser muß sich mit der kurzen Bezeichnung des Geschäftszweiges (nach eigener Angabe), der bei allen Vollkaufleuten gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, FBG ins Firmenbuch einzutragen ist, und mit dem bei juristischen Personen des Handelsrechts schon in der Satzung zu bestimmenden Geschäftsgegenstand (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, GmbHG; Paragraph 17, Ziffer 2, AktG; Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, GenG) nicht decken.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92

TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2200/96z

nur: Für die Beurteilung der Branchengleichheit oder Branchennähe kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Tätigkeitsgebiete der die gleichen oder ähnlichen Zeichen führenden Unternehmen an. (T1)

Rechtssatznummer

RS0079344