Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

28.04.1992

Geschäftszahl

4Ob51/92

Norm

MSchG §10;

UWG §9 B2;

Rechtssatz

Der Firmenschutz nach Paragraph 9, UWG reicht weiter als der Markenschutz, weil die Firma - über den Bereich der Warengleichartigkeit (Paragraph 10, MSchG) hinaus - "allseitig" geschützt ist; auch dieser Schutz endet aber dort, wo Verwechslungsgefahr nicht mehr besteht.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92

Rechtssatznummer

RS0066581