OGH
24.04.1992
1Ob12/92; 9Ob198/99d
AktG §34;
Ist die Satzung der Aktiengesellschaft schon festgestellt, der Gründungsvertrag also errichtet, sind die Gründer einander schon von diesem Zeitpunkt an gesellschaftsrechtlich verpflichtet; sie und die bestellten Gesellschaftsorgane sind verhalten, alles zur Entstehung der Aktiengesellschaft Erforderliche zu tun. Dieses Gesellschaftsverhältnis wird bei der Gründung einer Aktiengesellschaft als Voraktiengesellschaft bezeichnet. Wurde das Eintragungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, so wird damit die Voraktiengesellschaft zur "unechten" Vorgesellschaft, die dann - im Gegensatz zur echten Voraktiengesellschaft als OGH bzw GesBR angesehen werden muß.
TE OGH 1992/04/24 1 Ob 12/92
Veröff: WBl 1992,372 (R Geist)
TE OGH 1999/09/01 9 Ob 198/99d
nur: Wurde das Eintragungsbegehren rechtskräftig abgewiesen, so wird damit die Voraktiengesellschaft zur "unechten" Vorgesellschaft, die dann - im Gegensatz zur echten Voraktiengesellschaft als OGH bzw GesBR angesehen werden muß. (T1) Beisatz: Hier: Paragraph 2, GmbHG. (T2)
RS0049338