OGH
RS0031232
21.10.2021
6Ob535/92 (6Ob1558/92); 8Ob581/92; 2Ob66/92; 2Ob60/92; 10Ob505/95; 2Ob192/97t; 3Ob116/05p; 3Ob78/08d; 1Ob5/09f; 2Ob106/10t; 2Ob48/16x; 2Ob98/21g
ABGB §1325 E1
Schmerzengeld gebührt auch dem, der durch eine haftungsbegründende Einwirkung auf seine Persönlichkeitsstruktur außerstande gesetzt wird, Schmerz und Leid im Gegensatz zu Wohlbefinden und Freude zu befinden und damit elementarster menschlicher Empfindungen beraubt wird.
TE OGH 1992-04-23 6 Ob 535/92
TE OGH 1992-08-31 8 Ob 581/92
TE OGH 1993-01-14 2 Ob 66/92
Veröff: ZVR 1993/150 S 339
TE OGH 1992-11-25 2 Ob 60/92
TE OGH 1995-02-28 10 Ob 505/95
TE OGH 1999-03-11 2 Ob 192/97t
TE OGH 2006-07-26 3 Ob 116/05p
Vgl auch; Beisatz: Kann nachgewiesen werden, dass ein Verletzter besonders schmerzempfindend ist oder keine Schmerzen empfinden kann, so ist dies bei der Bemessung des Schmerzengeldes beachtlich. (T1)
Beisatz: Selbst beim vollständigen Fehlen des Schmerzempfindens kann Schmerzengeld zustehen. (T2)
Beisatz: Hier: Schon vor Schadenszufügung querschnittgelähmte Klägerin, die aufgrund der beim haftungsbegründenden Ereignis erlittenen Knieverletzung keine Schmerzen in den Beinen empfand; unabhängig von den tatsächlich gespürten Schmerzen besteht aber Anspruch auf einen Sockelbetrag als Mindestersatz für die Schädigung der Persönlichkeit (besondere psychische Belastung). (T3)
TE OGH 2008-07-11 3 Ob 78/08d
Vgl auch; Bem: Zweiter Rechtsgang zu 3 Ob 116/05p. (T4)
TE OGH 2009-02-26 1 Ob 5/09f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Zur Frage der Berücksichtigung einer Schmerzmedikation bei der Bemessung des Schmerzengelds. (T5) Bem: Siehe dazu RS124587. (T6)
TE OGH 2011-02-17 2 Ob 106/10t
Auch; Beisatz: Für einen Schmerzengeldanspruch ist weder erforderlich, dass der Verletzte die Schmerzen bei klarem Bewusstsein erlebt noch dass er sie rational verarbeitet. (T7)
Auch Beis wie T2; Beisatz: Auch derjenige, dem die Erlebnisfähigkeit genommen wird, erleidet einen schadenersatzrechtlich bedeutsamen Nachteil an seiner Person. (T8)
TE OGH 2017-03-28 2 Ob 48/16x
Vgl; Beisatz: Es fällt nicht entscheidend ins Gewicht, ob das Unfallopfer nach dem Unfall noch bei Bewusstsein war und ob es Schmerzen empfand oder nicht. (T9)
Veröff: SZ 2017/37
TE OGH 2021-10-21 2 Ob 98/21g
Anmerkung, Veröff: SZ 2021/93
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0031232