OGH
RS0022656
07.04.1992
4Ob524/92; 1Ob2406/96x; 9Ob69/98g; 4Ob192/10d; 8Ob52/11x; 1Ob97/15v; 7Ob78/18y; 3Ob228/21g
ABGB §1293; ABGB §1313a römisch eins
Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren, aber nicht schon schlechthin begründen; diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden.
TE OGH 1992-04-07 4 Ob 524/92
Veröff: SZ 65/52 = ZVR 1992/177 S 374 = JBl 1992,786
TE OGH 1997-06-24 1 Ob 2406/96x
TE OGH 1998-07-08 9 Ob 69/98g
nur: Zum Delikt wird ein Verhalten, so auch das eines Gehilfen, dann, wenn - unabhängig von einer rechtsgeschäftlichen Sonderverbindung geltende - allgemeine oder in konkreten Schutzgesetzen enthaltene Verhaltensnormen verletzt werden. Diese Rechtswidrigkeit kann nur auf Grund einer umfassenden Interessenabwägung gefunden werden. (T1)
TE OGH 2011-02-15 4 Ob 192/10d
Vgl auch; nur: Die Beeinträchtigung absoluter geschützter Rechtsgüter kann die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens nur indizieren. (T2)
TE OGH 2011-05-25 8 Ob 52/11x
Auch
TE OGH 2015-06-18 1 Ob 97/15v
Vgl auch; Beisatz: Hier: Verfolgungsschaden. Eine Rechtswidrigkeit ist als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zu bejahen, wenn durch das Fluchtverhalten für ein nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften zur Verfolgung berechtigtes und unter Umständen dazu verpflichtetes Organ eine gesteigerte, vermeidbare Gefahrenlage geschaffen wird, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. (T3)
TE OGH 2018-05-24 7 Ob 78/18y
Auch
TE OGH 2022-02-23 3 Ob 228/21g
Vgl; Beisatz: Hier: Nur Verletzung der vertraglichen Verpflichtungen. (T4)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0022656