OGH
RS0011345
07.04.1992
4Ob523/92; 7Ob170/14x; 6Ob11/16k; 3Ob113/19t
ABGB §431; GBG §62
Gutgläubig ist ein Erwerber nur dann, wenn er ohne jedes Verschulden, also auch nicht fahrlässig handelt. Guter Glaube kann daher nur angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes erweckten.
TE OGH 1992-04-07 4 Ob 523/92
TE OGH 2014-10-29 7 Ob 170/14x
TE OGH 2016-02-23 6 Ob 11/16k
Auch
TE OGH 2019-08-29 3 Ob 113/19t
Vgl; Beisatz: Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören. (T1)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011345