Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0011345

Entscheidungsdatum

07.04.1992

Geschäftszahl

4Ob523/92; 7Ob170/14x; 6Ob11/16k; 3Ob113/19t

Norm

ABGB §431; GBG §62

Rechtssatz

Gutgläubig ist ein Erwerber nur dann, wenn er ohne jedes Verschulden, also auch nicht fahrlässig handelt. Guter Glaube kann daher nur angenommen werden, wenn keine Umstände vorliegen, die bei gehöriger Aufmerksamkeit Zweifel an der Richtigkeit des Grundbuchsstandes erweckten.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-07 4 Ob 523/92

TE OGH 2014-10-29 7 Ob 170/14x

TE OGH 2016-02-23 6 Ob 11/16k

Auch

TE OGH 2019-08-29 3 Ob 113/19t

Vgl; Beisatz: Geschützt ist immer nur das Vertrauen auf den Grundbuchsstand, nicht aber auf außerbücherliche Umstände; diese können allenfalls den guten Glauben zerstören. (T1)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0011345