Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078074

Entscheidungsdatum

10.05.2011

Geschäftszahl

4Ob14/92; 4Ob89/92; 4Ob100/92; 4Ob75/94; 4Ob100/94; 4Ob39/94; 4Ob141/94; 4Ob26/95 (4Ob27/95); 4Ob1069/95; 4Ob2059/96i; 4Ob2099/96x; 4Ob2247/96m; 4Ob165/97m; 4Ob2382/96i; 6Ob386/97a; 4Ob250/99i; 4Ob165/03y; 4Ob177/06t; 4Ob174/10g

Norm

UrhG §78

Rechtssatz

Wenn es auch richtig ist, daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann, so ergibt sich daraus aber noch keineswegs zwingend, daß dabei nicht auch der mit dem Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen wäre.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-07 4 Ob 14/92

Veröff: SZ 65/50 = ÖBl 1992,87

TE OGH 1992-11-10 4 Ob 89/92

TE OGH 1992-11-10 4 Ob 100/92

Veröff: ÖBl 1993,36 = MR 1993,59

TE OGH, AUSL EGMR, AUSL EKMR 1994-06-28 4 Ob 75/94

nur: Daß der Bekanntheitsgrad einer Person bei Beurteilung der Frage, ob eine Veröffentlichung ihres Bildnisses nach objektiven Grundsätzen berechtigte Interessen verletzt, nicht außer Betracht bleiben kann. (T1) Veröff: SZ 67/114

TE OGH, AUSL EGMR 1994-09-19 4 Ob 100/94

nur T1

TE OGH 1994-09-19 4 Ob 39/94

TE OGH 1995-01-17 4 Ob 141/94

TE OGH 1995-04-25 4 Ob 26/95

nur T1

TE OGH 1995-09-19 4 Ob 1069/95

TE OGH 1996-05-29 4 Ob 2059/96i

Vgl auch; Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung in aller Regel nicht beeinträchtigt. Anderes gilt aber ua dann, wenn das Bild einer allgemein bekannten Person den Abgebildeten im Zusammenhang mit dem Begleittext mit Vorgängen in Verbindung bringt, mit denen er nichts zu tun hatte. (T2)

TE OGH 1996-06-25 4 Ob 2099/96x

Beisatz: Ist die abgebildete Person allgemein bekannt, dann werden ihre Interessen durch die Bildveröffentlichung als solche in der Regel nicht beeinträchtigt. (T3)

TE OGH 1996-09-17 4 Ob 2247/96m

Vgl auch; Beis wie T2; Beisatz: Auch bei der Veröffentlichung von Bildern allgemein bekannter Personen ist der Zusammenhang, in dem das Bild veröffentlicht wird, und damit auch der Begleittext zu berücksichtigen. (T4)

TE OGH 1997-05-27 4 Ob 165/97m

Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4

TE OGH 1997-01-28 4 Ob 2382/96i

nur T1

TE OGH 1998-01-15 6 Ob 386/97a

TE OGH 1999-10-19 4 Ob 250/99i

Auch; nur T1

TE OGH 2003-09-23 4 Ob 165/03y

Beisatz: Durch die Beigabe eines Bildes kann ein für den Abgebildeten abträglicher Text noch verschärft und eine „Prangerwirkung" erzielt werden. (T5); Beis wie T3

TE OGH 2006-09-28 4 Ob 177/06t

Beis wie T5

TE OGH 2011-05-10 4 Ob 174/10g

Vgl auch; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Dies gilt genauso bei Personen, die durch die Berichterstattung nur vorübergehend in den Blickwinkel der Öffentlichkeit geraten sind. (T6); Beisatz: Hier: Der Kläger, der sich an keiner öffentlichen politischen Diskussion beteiligt, wird ohne jeden sachlichen Anknüpfungspunkt in einen assoziativen Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus gestellt. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078074