OGH
RS0076477
20.02.2026
4Ob13/92; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d; 4Ob166/25b
UrhG §5 Abs2
ZPO 3502 Abs1 HIII3
Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale.
TE OGH 1992-04-07 4 Ob 13/92
Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176
TE OGH 2008-01-22 4 Ob 221/07i
TE OGH 2008-03-11 4 Ob 170/07i
nur: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind. (T1)
Veröff: SZ 2008/31
TE OGH 2008-07-08 4 Ob 102/08s
nur T1
TE OGH 2022-05-24 4 Ob 37/22b
TE OGH 2024-08-27 4 Ob 97/24d
TE OGH 2026-02-20 4 Ob 166/25b
nur: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076477