Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0076477

Entscheidungsdatum

20.02.2026

Geschäftszahl

4Ob13/92; 4Ob221/07i; 4Ob170/07i; 4Ob102/08s; 4Ob37/22b; 4Ob97/24d; 4Ob166/25b

Norm

UrhG §5 Abs2

ZPO 3502 Abs1 HIII3

Rechtssatz

Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind; stimmen diese Merkmale überein, dann ist davon auszugehen, dass die Nachschöpfung in den geschützten Bereich des Originals eingegriffen hat, richtet doch der Verkehr sein Augenmerk in der Regel mehr auf die Übereinstimmungen als auf die abweichenden Merkmale.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-07 4 Ob 13/92

Veröff: SZ 65/49 = MR 1992,238 (Walter) = ÖBl 1992,75 = GRURInt 1993,176

TE OGH 2008-01-22 4 Ob 221/07i

TE OGH 2008-03-11 4 Ob 170/07i

nur: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. Es ist daher angezeigt, zunächst zu klären, durch welche Merkmale der ästhetische Gesamteindruck des benützten Originals bestimmt wird und ob diese schützbar sind. (T1)

Veröff: SZ 2008/31

TE OGH 2008-07-08 4 Ob 102/08s

nur T1

TE OGH 2022-05-24 4 Ob 37/22b

TE OGH 2024-08-27 4 Ob 97/24d

TE OGH 2026-02-20 4 Ob 166/25b

nur: Die Feststellung, ob Bearbeitung oder freie Benützung gegeben ist, ist im Einzelfall mitunter schwierig. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0076477