Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0021810

Entscheidungsdatum

01.04.1992

Geschäftszahl

1Ob547/92; 8Ob157/99t; 7Ob116/14f; 6Ob208/13a

Norm

ABGB §1165 F

Rechtssatz

Soll das Werk aus Material, das der Unternehmer selbst geliefert hat, hergestellt werden, ist dieser verpflichtet, dem Besteller auch das Eigentum an der hergestellten Sache zu verschaffen. Im Falle des Werklieferungsvertrages bedarf es deshalb bei der Ablieferung auch einer Eigentumsübertragung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-01 1 Ob 547/92

Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269

TE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t

Veröff: SZ 72/211

TE OGH 2014-07-09 7 Ob 116/14f

Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (Paragraph 1166, ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T1)

Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T2)

TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a

Beis wie T2; Beisatz: Hier: Das vereinbarte Werk war bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht fertiggestellt, und eine Übergabe des Werks an den Werkbesteller oder einen von diesem bezeichneten Übernehmer war noch nicht erfolgt, sodass das Eigentum am Werk nicht auf die Bestellerin übergegangen war. (T3)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021810