OGH
RS0013378
01.04.1992
1Ob547/92; 8Ob157/99t; 1Ob47/00v; 7Ob116/14f; 6Ob208/13a; 10Ob32/17d
ABGB §294 F; ABGB §297 A; ABGB §414 ff; ABGB §1165 F
Wird ein vom Unternehmer angeliefertes und verarbeitetes Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - derart eng verbunden, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte, so wird dieses Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache.
TE OGH 1992-04-01 1 Ob 547/92
Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269
TE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t
Veröff: SZ 72/211
TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v
Vgl; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. (T1); Veröff: SZ 73/57
TE OGH 2014-07-09 7 Ob 116/14f
Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (Paragraph 1166, ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T2)
Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T3)
TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a
Auch
TE OGH 2017-11-14 10 Ob 32/17d
Vgl; Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die Möglichkeit der wirtschaftlichen Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T4)
Beisatz: Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung. (T5)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013378