Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0013378

Entscheidungsdatum

01.04.1992

Geschäftszahl

1Ob547/92; 8Ob157/99t; 1Ob47/00v; 7Ob116/14f; 6Ob208/13a; 10Ob32/17d

Norm

ABGB §294 F; ABGB §297 A; ABGB §414 ff; ABGB §1165 F

Rechtssatz

Wird ein vom Unternehmer angeliefertes und verarbeitetes Material durch die Werkleistung mit der Hauptsache - hier mit dem Haus, in dem es zu installieren war - derart eng verbunden, daß es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte, so wird dieses Material zum unselbständigen und damit sonderrechtsunfähigen Bestandteil der Hauptsache.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-04-01 1 Ob 547/92

Veröff: EvBl 1992/155 S 656 = RdW 1992,269

TE OGH 1999-12-22 8 Ob 157/99t

Veröff: SZ 72/211

TE OGH 2000-03-28 1 Ob 47/00v

Vgl; Beisatz: Die Verrohrung der Hauswasserleitung ist als unselbständiger Bestandteil einer Liegenschaft nicht sonderrechtsfähig. (T1); Veröff: SZ 73/57

TE OGH 2014-07-09 7 Ob 116/14f

Auch; Beisatz: Unabhängig davon, ob im Zweifel ein Kaufvertrag (Paragraph 1166, ABGB) oder ein Werkvertrag vorliegt, besteht die Verpflichtung des Installateurs, dem Vertragspartner das Eigentum an den eingebauten Sachen zu verschaffen. (T2)

Beisatz: In diesem Fall bedarf es bei der Ablieferung einer Eigentumsübertragung, sofern das vom Installateur angelieferte und verarbeitete Material mit der Hauptsache ‑ hier den Wohnungen, in denen es installiert wurde ‑ nicht derart eng verbunden wird, dass es von dieser tatsächlich nicht oder doch nur durch eine unwirtschaftliche Vorgangsweise wieder abgesondert werden könnte. Nur in letzterem Fall wird das Material zum unselbständigen und damit nicht sonderrechtsfähigen Bestandteil der Hauptsache und wächst auf diese Weise dem Eigentümer der Sache zu. (T3)

TE OGH 2014-10-09 6 Ob 208/13a

Auch

TE OGH 2017-11-14 10 Ob 32/17d

Vgl; Beisatz: Für die Unterscheidung zwischen selbständigen und unselbständigen Bestandteilen ist die Möglichkeit der wirtschaftlichen Absonderung und Wiederherstellung einer selbständigen Sache entscheidend. (T4)

Beisatz: Entscheidend ist im Einzelfall die Verkehrsauffassung. (T5)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0013378