Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0032952

Entscheidungsdatum

25.03.1992

Geschäftszahl

3Ob523/92; 1Ob42/92; 3Ob116/92; 6Ob643/94; 4Ob601/95; 6Ob189/04v; 6Ob198/08y; 2Ob196/11d; 5Ob3/14y; 7Ob104/18x

Norm

ABGB §1114; ZPO §567; ZPO §569

Rechtssatz

Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu, auch wenn die eindeutige ausdrückliche Ablehnung dem Mieter nicht gerade in der an die Bestanddauer anschließenden Zeit von vierzehn Tagen zugegangen ist, sondern wenige Tage zuvor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-03-25 3 Ob 523/92

Veröff: WoBl 1992,117 (Hanel)

TE OGH 1992-12-15 1 Ob 42/92

Auch; Veröff: JBl 1993,587 (Watzl)

TE OGH 1993-11-10 3 Ob 116/92

nur: Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu. (T1)

TE OGH 1994-11-10 6 Ob 643/94

Beisatz: Hier: Ca sechs Wochen vor Endtermin. (T2)

TE OGH 1995-12-18 4 Ob 601/95

Beisatz: Hier: Am letzten Tag des Mietvertrags. (T3)

TE OGH 2004-11-25 6 Ob 189/04v

Auch

TE OGH 2008-11-06 6 Ob 198/08y

Beisatz: Hier: Vierzehn Tage vor dem Endtermin. (T4)

TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d

Vgl

TE OGH 2014-01-21 5 Ob 3/14y

Auch

TE OGH 2018-11-21 7 Ob 104/18x

Auch

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032952