OGH
RS0032952
25.03.1992
3Ob523/92; 1Ob42/92; 3Ob116/92; 6Ob643/94; 4Ob601/95; 6Ob189/04v; 6Ob198/08y; 2Ob196/11d; 5Ob3/14y; 7Ob104/18x
ABGB §1114; ZPO §567; ZPO §569
Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu, auch wenn die eindeutige ausdrückliche Ablehnung dem Mieter nicht gerade in der an die Bestanddauer anschließenden Zeit von vierzehn Tagen zugegangen ist, sondern wenige Tage zuvor.
TE OGH 1992-03-25 3 Ob 523/92
Veröff: WoBl 1992,117 (Hanel)
TE OGH 1992-12-15 1 Ob 42/92
Auch; Veröff: JBl 1993,587 (Watzl)
TE OGH 1993-11-10 3 Ob 116/92
nur: Einer in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit dem Ablauf der Bestandzeit eines befristeten Mietverhältnisses dem Mieter zugegangenen Willensäußerung des Vermieters, jede Erneuerung des Vertrages oder Verlängerung in ein unbefristetes Mietverhältnis abzulehnen, kommt ein der Annahme einer stillschweigenden Erneuerung des Vertrages entgegenstehender Erklärungswert zu. (T1)
TE OGH 1994-11-10 6 Ob 643/94
Beisatz: Hier: Ca sechs Wochen vor Endtermin. (T2)
TE OGH 1995-12-18 4 Ob 601/95
Beisatz: Hier: Am letzten Tag des Mietvertrags. (T3)
TE OGH 2004-11-25 6 Ob 189/04v
Auch
TE OGH 2008-11-06 6 Ob 198/08y
Beisatz: Hier: Vierzehn Tage vor dem Endtermin. (T4)
TE OGH 2011-12-22 2 Ob 196/11d
Vgl
TE OGH 2014-01-21 5 Ob 3/14y
Auch
TE OGH 2018-11-21 7 Ob 104/18x
Auch
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0032952