OGH
RS0051741
23.10.2024
9ObA55/92; 9ObA146/93; 9ObA261/98t; 9ObA145/99k; 9ObA197/00m; 9ObA40/01z; 9ObA244/01z; 8ObA177/02s; 8ObA25/02p; 9ObA223/02p; 8ObA127/03i; 9ObA26/04w; 9ObA8/05z; 9ObA58/06d; 8ObA12/07h; 9ObA61/07x; 8ObA62/08p; 9ObA30/09s; 8ObA41/09a; 9ObA93/08d; 8ObA23/10f; 8ObA74/10f; 9ObA88/10x; 8ObA24/11d; 9ObA87/10z; 9ObA15/11p; 9ObA54/12z; 8ObA37/13v; 9ObA133/14w; 8ObA46/15w; 9ObA116/15x; 9ObA24/16v; 8ObA34/16g; 8ObA29/16x; 8ObA44/16b; 8ObA64/16v; 8ObA71/15x; 9ObA129/16k; 9ObA13/16a; 8ObA28/17a; 8ObA50/18p; 9ObA43/19t; 9ObA88/22i; 8ObA46/22f; 8ObA71/22g; 9ObA59/23a; 8ObA81/23d; 9ObA73/24m
ArbVG §105 Abs3 Z2
In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, sodass (im vorliegenden Fall) insbesondere die Veränderung der Einkommensverhältnisse, das Fehlen von Sorgepflichten, die Kreditbelastung, der Gesundheitszustand, das Lebensalter und die Auswirkung der Kündigung auf die Bemessungsgrundlage der zu erwartenden Pension, aber auch die Höhe der Abfertigung zu berücksichtigen sind.
TE OGH 1992-03-18 9 ObA 55/92
Veröff: SZ 65/43 = WBl 1992,232 = ZAS 1994/4 S 59
TE OGH 1993-09-08 9 ObA 146/93
Auch; Veröff: WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)
TE OGH 1998-10-21 9 ObA 261/98t
Auch
TE OGH 1999-06-16 9 ObA 145/99k
nur: In die Untersuchung, ob wesentliche Interessen des Arbeitnehmers beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen. (T1)
TE OGH 2000-11-08 9 ObA 197/00m
nur T1; Beisatz: Hier: Neben der Veränderung der Einkommensverhältnisse sind das Fehlen von Sorgepflichten, die Möglichkeit der fruchtbringenden Veranlagung einer Abfertigung, der Anfall einer von der Beklagten für die Klägerin angesparten Lebensversicherung und eine Betriebspension zu berücksichtigen. (T2)
TE OGH 2001-05-09 9 ObA 40/01z
nur T1
TE OGH 2001-12-19 9 ObA 244/01z
nur T1
TE OGH 2002-08-29 8 ObA 177/02s
nur T1; Beisatz: Das soziale und familiäre Umfeld darf nicht nach einem einheitlichen Maßstab berücksichtigt werden, sondern es kommt vielmehr auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. (T3)
TE OGH 2002-09-19 8 ObA 25/02p
nur T1; Beisatz: Im vorliegenden Fall sind neben dem jugendlichen Alter des Klägers und der (in Erfüllung gegangenen) Prognose, dass es für ihn kein Problem sei, einen neuen Arbeitsplatz - wenngleich mit etwas geringerem Einkommen - zu erlangen, auch das Fehlen ins Gewicht fallender Schulden und von Sorgepflichten des Klägers zu berücksichtigen. (T4)
TE OGH 2003-04-23 9 ObA 223/02p
nur T1
TE OGH 2004-01-23 8 ObA 127/03i
nur T1
TE OGH 2004-06-09 9 ObA 26/04w
nur T1; Beisatz: Es kommt stets auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles an. (T5)
TE OGH 2005-09-30 9 ObA 8/05z
nur T1; Beis wie T3
TE OGH 2006-08-11 9 ObA 58/06d
Beis wie T5
TE OGH 2007-04-18 8 ObA 12/07h
Auch; Beisatz: Hier: Keine Beeinträchtigung wesentlicher Interessen, weil der Kläger innerhalb von drei Monaten einen neuen Arbeitsplatz finden konnte und höchstens eine Nettoeinkommenseinbuße von 10 % hinnehmen musste. (T6)
TE OGH 2008-04-10 9 ObA 61/07x
nur T1
TE OGH 2008-10-14 8 ObA 62/08p
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5
TE OGH 2009-04-01 9 ObA 30/09s
nur T1; Beis wie T5
TE OGH 2009-07-30 8 ObA 41/09a
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Bei Untersuchung der Frage, ob die Interessen des Arbeitnehmers im Sinne des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG wesentlich beeinträchtigt sind, ist die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers einzubeziehen, wobei auch Sorgepflichten, Kreditbelastungen, aber auch die Höhe der Abfertigung berücksichtigt werden. (T7)
TE OGH 2009-08-04 9 ObA 93/08d
Auch; Beis wie T5
TE OGH 2010-04-22 8 ObA 23/10f
Auch; Beis wie T5; Beis ähnlich wie T7
TE OGH 2010-11-04 8 ObA 74/10f
Auch; nur T1; Beis wie T5
TE OGH 2011-01-21 9 ObA 88/10x
Vgl auch; nur T1; Beis wie T5
TE OGH 2011-04-26 8 ObA 24/11d
Vgl auch; Beis wie T5
TE OGH 2011-04-27 9 ObA 87/10z
nur T1; Beis wie T5
TE OGH 2011-10-25 9 ObA 15/11p
nur T1; Beis wie T5
TE OGH 2012-08-22 9 ObA 54/12z
Auch; nur T1; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Ausdrücklich offenlassend, ob für die Bestreitung laufender monatlicher Aufwendungen der Kapitalbetrag der Abfertigung oder bloß mögliche Zinseinkünfte aus dessen Veranlagung heranzuziehen sind. (T8)
TE OGH 2013-12-17 8 ObA 37/13v
Auch; Beis wie T3; Beis wie T5
TE OGH 2015-01-29 9 ObA 133/14w
Auch
TE OGH 2015-07-30 8 ObA 46/15w
Auch
TE OGH 2015-11-26 9 ObA 116/15x
Auch
TE OGH 2016-03-18 9 ObA 24/16v
Auch
TE OGH 2016-05-24 8 ObA 34/16g
Auch; Beis wie T3
TE OGH 2016-04-27 8 ObA 29/16x
Auch; Beisatz: Die Beurteilung kann letztlich nur anhand der Umstände des Einzelfalls vorgenommen werden. (T9)
TE OGH 2016-09-27 8 ObA 44/16b
Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T9
TE OGH 2016-10-25 8 ObA 64/16v
TE OGH 2016-08-17 8 ObA 71/15x
Auch; Beis wie T9
TE OGH 2016-11-29 9 ObA 129/16k
Auch; Beisatz: In die Untersuchung ist nicht nur die Möglichkeit der Erlangung eines neuen, einigermaßen gleichwertigen Arbeitsplatzes, sondern vielmehr die gesamte wirtschaftliche und soziale Lage des Arbeitnehmers und seiner Familienangehörigen einzubeziehen. (T10)
TE OGH 2017-01-26 9 ObA 13/16a
Auch; Beis ähnlich wie T10
TE OGH 2017-05-30 8 ObA 28/17a
Auch; Beis wie T5; Beis wie T9
TE OGH 2018-08-28 8 ObA 50/18p
Beis wie T3; Beis wie T9
TE OGH 2019-05-15 9 ObA 43/19t
Vgl auch
TE OGH 2022-08-31 9 ObA 88/22i
Vgl; Beis wie T10
TE OGH 2022-08-30 8 ObA 46/22f
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T9; Beisatz: Hier: Keine wesentliche Beeinträchtigung bei einer Arbeitsplatzsuchdauer von fünf bis sieben Monaten und einer voraussichtlichen Nettoeinkommenseinbuße von etwa 15 %. (T11)
TE OGH 2022-12-16 8 ObA 71/22g
Vgl; Beisatz: Hier: Eine wesentliche Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitnehmers kann sich auch daraus ergeben, dass er eine deutlich über die Normalarbeitszeit hinausgehende Arbeitsbelastung in Kauf nehmen muss, um die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse weiter zu gewährleisten. (T12)
TE OGH 2023-10-18 9 ObA 59/23a
Beisatz wie T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T9
TE OGH 2024-01-11 8 ObA 81/23d
vgl; Beisatz wie T10: Hier: Unter Berücksichtigung der festgestellten sozialen und familiären Lage keine wesentliche Beeinträchtigung bei Prognose, längstens innerhalb von 8 Monaten ab dem Beendigungszeitpunkt ein den erworbenen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechendes Dienstverhältnis erlangen zu können, wenn auch mit einer Gehaltseinbuße von brutto bis zu 35 % (netto ca 30 %; Familieneinkommen ca 20 %). (T13)
TE OGH 2024-10-23 9 ObA 73/24m
vgl; nur T1
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051741