OGH
RS0021688
18.03.1992
9ObA53/92; 8ObA321/01s; 9ObA71/04p; 8ObA61/18f
ABGB §1152 B; AZG §5
Die Zahlung eines Entgelts bei Rufbereitschaft kann dem Dienstnehmer nicht mit der Begründung versagt werden, dass er keine Arbeit leiste, weil auch diese Zeit nicht völlig zu seiner freien Verfügung steht; der Dienstgeber, der die Rufbereitschaft verlangt, macht wenigstens zum Teil von der Arbeitskraft des Dienstnehmers Gebrauch. Auf der Grundlage des Arbeitsvertragsrechtes handelt es sich jedenfalls um Arbeitsleistungen, die zu entlohnen sind.
TE OGH 1992-03-18 9 ObA 53/92
Veröff: EvBl 1992/177 S 763 = ZAS 1993/6 S 104 (Andexlinger) = Arb 11018 = WBl 1992,259 = RdW 1992,350
TE OGH 2002-08-29 8 ObA 321/01s
Beisatz: Auch während der "Erreichbarkeit per Handy" ist der Arbeitnehmer in der Bestimmung seines Aufenthalts beschränkt, weil ihn die Verpflichtung trifft, Aufenthaltsorte zu wählen, an denen er über ein von ihm ständig betriebsbereit und empfangsbereit zu haltendes Funktelefon erreicht werden kann. Auch diese Form angeordneter Bereitschaft des Arbeitnehmers erfüllt nach Sinn und Zweck den Begriff der Rufbereitschaft (vergleiche Bundesarbeitsgericht in ARD 5155/9/2000). Dazu kommt, dass der Arbeitnehmer sein Verhalten während der Rufbereitschaft darauf einrichten muss, im Falle eines Anrufs seine Pflichten ohne besondere Beeinträchtigung wahrnehmen zu können. (T1); Veröff: SZ 2002/109
TE OGH 2005-04-06 9 ObA 71/04p
Beis wie T1; Beisatz: Auch bloßes Warten bindet den Dienstnehmer; jede zeitliche Bindung für Zwecke eines anderen ist so gesehen eine Leistung. Maßgeblich ist dabei der Umstand, dass der Dienstnehmer - wenngleich in geringerer Intensität - fremdbestimmt ist. (T2)
TE OGH 2019-01-25 8 ObA 61/18f
Beis wie T2
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0021688