Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

11.03.1992

Geschäftszahl

3Ob542/92; 4Ob200/01t; 1Ob220/03i

Norm

EheG §81;

EheG §83;

Rechtssatz

Die Sicherung von Vermögen (etwa als erwartetes Erbe) der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist kein Grundsatz der Aufteilung.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/03/11 3 Ob 542/92

Veröff: RZ 1994/4 S 16

TE OGH 2001/09/25 4 Ob 200/01t

TE OGH 2004/07/01 1 Ob 220/03i

Beisatz: Die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. (T1)

Rechtssatznummer

RS0057701