OGH
11.03.1992
3Ob542/92; 4Ob200/01t; 1Ob220/03i
EheG §81;
EheG §83;
Die Sicherung von Vermögen (etwa als erwartetes Erbe) der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist kein Grundsatz der Aufteilung.
TE OGH 1992/03/11 3 Ob 542/92
Veröff: RZ 1994/4 S 16
TE OGH 2001/09/25 4 Ob 200/01t
TE OGH 2004/07/01 1 Ob 220/03i
Beisatz: Die Sicherung von Vermögen der geschiedenen Ehegatten für ihre aus der geschiedenen Ehe stammenden Kinder ist nicht Gegenstand des Aufteilungsverfahrens. (T1)
RS0057701