Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Geschäftszahl

4Ob11/92; 4Ob327/97k

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Bei der anlehnenden Werbung wird der gute Ruf eines anderen ausgenützt. Das widerspricht auch dann den Grundsätzen des Leistungswettbewerbes, wenn die Waren und Leistungen des Werbenden tatsächlich die Qualität derjenigen des Mitbewerbers aufweisen, an deren Ruf der Werbende schmarotzt, geht es doch hier nicht darum, ob ein Vergleich der Leistungen zweier Unternehmer sachlich richtig ist; maßgebend ist vielmehr, daß der eine Unternehmer durch eigene Leistung einen guten Ruf - der manchmal wichtiger ist als die tatsächliche Qualität - mühsam erworben hat und der andere daran mitprofitieren will.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/03/10 4 Ob 11/92

Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1994,357

TE OGH 1997/11/12 4 Ob 327/97k

Rechtssatznummer

RS0078220