Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Geschäftszahl

4Ob11/92; 4Ob105/94; 4Ob327/97k

Norm

UWG §1 D3b;

Rechtssatz

Die Sittenwidrigkeit der anlehnenden Werbung liegt darin, daß ein Unternehmer den guten Ruf eines Mitbewerbers, den dieser meist mit großem Aufwand an Zeit, Mühe und Kosten erworben hat, dadurch für seine Zwecke ausbeutet, daß er versucht, die Güte seines eigenen Angebotes ausschließlich durch Gleichsetzung mit den Eigenschaften fremder Produkte zu beweisen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/03/10 4 Ob 11/92

Veröff: WBl 1992,305 = ÖBl 1992,12 = GRURInt 1994,357

TE OGH 1994/10/18 4 Ob 105/94

Beisatz: Fußballmagazin "Anpfiff". (T1)

TE OGH 1997/11/12 4 Ob 327/97k

Rechtssatznummer

RS0078214