Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

10.03.1992

Geschäftszahl

4Ob8/92; 4Ob51/92; 4Ob55/92; 4Ob2200/96z; 4Ob277/04w

Norm

UWG §9 C3a;

Rechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle; dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/03/10 4 Ob 8/92

TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92

TE OGH 1992/06/16 4 Ob 55/92 Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.

TE OGH 1996/10/29 4 Ob 2200/96z

nur: Bei der Prüfung der Frage, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn vorliegt, ist außer der Kennzeichnungskraft des Zeichens des Klägers auch erheblich, welche Arbeitsgebiete für die Unternehmen typisch sind; Randsortimente, die für sie weniger charakteristisch und insbesondere dem Verkehr im Zusammenhang mit den Unternehmen wenig bekannt sind, spielen eine geringere Rolle. (T1)

TE OGH 2005/03/14 4 Ob 277/04w

Auch; nur: Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Grad der Ähnlichkeit der Bezeichnungen, ihrer Verkehrsgeltung und dem Grad der Branchenverschiedenheit. (T2); Beisatz: Je ähnlicher die Zeichen sind, desto eher ist auch bei größerer Branchenverschiedenheit die Verwechslungsgefahr zu bejahen. (T3)

Rechtssatznummer

RS0079357