OGH
10.03.1992
4Ob8/92; 4Ob51/92; 4Ob55/92; 4Ob2138/96g
UWG §9 C3a;
Künftige sachliche Ausweitungen des Unternehmens, das den Zeichenschutz beansprucht, sind für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr nur dann zu berücksichtigen, wenn es sich um künftige Ausweitungen handelt, für die schon konkrete Anhaltspunkte bestehen oder die deshalb naheliegen, weil bei branchengleichen oder branchennahen Unternehmen schon ähnliche, dem Verkehr bereits bekannte Entwicklungen eingetreten sind.
TE OGH 1992/03/10 4 Ob 8/92
TE OGH 1992/04/28 4 Ob 51/92
Vgl auch
TE OGH 1992/06/16 4 Ob 55/92 Hauptverfahrensentscheidung zur Entscheidung im Provisorialverfahren 4 Ob 8/92.
TE OGH 1996/06/25 4 Ob 2138/96g
Beisatz: Da für die Frage des Tätigkeitsbereiches der betroffenen Unternehmen nach der Rechtsprechung (so schon ÖBl 1992, 147-AVL, ÖBl 1992, 152-INA) nicht allein der Stand im Beurteilungszeitpunkt maßgebend ist, kann die Verwechslungsgefahr nicht deshalb verneint werden, weil die Klägerin derzeit noch kein Tochterunternehmen hat, das in der Reisebürobranche tätig ist. Den angesprochenen Verkehrskreisen ist die Tendenz größerer Unternehmen, insb der Banken, zur "Diversifikation" bekannt; sie halten es daher ohne weiteres für möglich, daß auch die Klägerin (durch ein Tochterunternehmen) in diesem Geschäftszweig aktiv wird. (T1)
RS0079332