Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051784

Entscheidungsdatum

29.04.2025

Geschäftszahl

9ObA47/92; 8ObS3/94; 9ObA124/12v; 9ObA11/13b; 8ObS4/14t; 8ObA64/15t; 9ObA107/16z; 8ObA7/17p; 9ObA10/18p; 9ObA62/18k; 8ObA16/23w; 9ObA34/23z; 9ObA17/25b

Norm

AZG §10

IO §156 Abs1

AZG §19f Abs2

IO §51 Abs1

Rechtssatz

Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-02-26 9 ObA 47/92

Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015

TE OGH 1994-04-13 8 ObS 3/94

TE OGH 2013-01-29 9 ObA 124/12v

Auch

TE OGH 2013-05-29 9 ObA 11/13b

Auch; Veröff: SZ 2013/55

TE OGH 2014-04-28 8 ObS 4/14t

Vgl auch; Beisatz: Nicht verbrauchtes Zeitguthaben aus Überstunden, das nicht in einen fälligen Geldanspruch umgewandelt wurde, ist nicht „Arbeitsentgelt“. (T1)

Veröff: SZ 2014/46

TE OGH 2016-06-28 8 ObA 64/15t

Auch

TE OGH 2016-11-17 9 ObA 107/16z

Auch; Beisatz: Die Gewährung einer auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. (T2)

TE OGH 2017-10-25 8 ObA 7/17p

Beisatz: Soweit Zeitguthaben durch Zeitausgleich unter Anrechnung auf die Normalarbeitszeit verbraucht wurden, liegen daher keine Überstunden vor. (T3)

TE OGH 2018-02-27 9 ObA 10/18p

Auch; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung nach Paragraph 76, NÖ LBG bzw Paragraph 36, Absatz eins, NÖ LVBG in Verbindung mit Paragraph 71, DPL 1972 einseitig angeordneter Zeitausgleich. (T4)

TE OGH 2019-02-27 9 ObA 62/18k

Auch; Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Paragraph 30, NÖ LBG. (T5)

TE OGH 2023-08-29 8 ObA 16/23w

Beisatz wie T1 nur: Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung im Sinne einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, sind keine Entgeltansprüche und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderung den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen. (T6)

TE OGH 2023-12-18 9 ObA 34/23z

vgl

TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b

Beisatz: Es besteht kein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers von einer Zeitausgleichsvereinbarung im Fall der Erkrankung während des Zeitausgleichs. (T7)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051784