OGH
RS0051784
29.04.2025
9ObA47/92; 8ObS3/94; 9ObA124/12v; 9ObA11/13b; 8ObS4/14t; 8ObA64/15t; 9ObA107/16z; 8ObA7/17p; 9ObA10/18p; 9ObA62/18k; 8ObA16/23w; 9ObA34/23z; 9ObA17/25b
AZG §10
IO §156 Abs1
AZG §19f Abs2
IO §51 Abs1
Der Anspruch aus einer Vereinbarung über Zeitausgleich hat keinen Entgeltcharakter, sondern beruht nur auf einer anderen Verteilung der Arbeitszeit.
TE OGH 1992-02-26 9 ObA 47/92
Veröff: SZ 65/31 = Arb 11015
TE OGH 1994-04-13 8 ObS 3/94
TE OGH 2013-01-29 9 ObA 124/12v
Auch
TE OGH 2013-05-29 9 ObA 11/13b
Auch; Veröff: SZ 2013/55
TE OGH 2014-04-28 8 ObS 4/14t
Vgl auch; Beisatz: Nicht verbrauchtes Zeitguthaben aus Überstunden, das nicht in einen fälligen Geldanspruch umgewandelt wurde, ist nicht „Arbeitsentgelt“. (T1)
Veröff: SZ 2014/46
TE OGH 2016-06-28 8 ObA 64/15t
Auch
TE OGH 2016-11-17 9 ObA 107/16z
Auch; Beisatz: Die Gewährung einer auf die Normalarbeitszeit anzurechnenden Ersatzruhezeit für den Nachtdienst ist kein (zusätzliches) Entgelt für die Zurverfügungstellung von Arbeitskraft. (T2)
TE OGH 2017-10-25 8 ObA 7/17p
Beisatz: Soweit Zeitguthaben durch Zeitausgleich unter Anrechnung auf die Normalarbeitszeit verbraucht wurden, liegen daher keine Überstunden vor. (T3)
TE OGH 2018-02-27 9 ObA 10/18p
Auch; Beisatz: Hier: Vom Dienstgeber im Rahmen der Dienstplangestaltung nach Paragraph 76, NÖ LBG bzw Paragraph 36, Absatz eins, NÖ LVBG in Verbindung mit Paragraph 71, DPL 1972 einseitig angeordneter Zeitausgleich. (T4)
TE OGH 2019-02-27 9 ObA 62/18k
Auch; Beisatz: Hier: Zeitguthaben nach Paragraph 30, NÖ LBG. (T5)
TE OGH 2023-08-29 8 ObA 16/23w
Beisatz wie T1 nur: Zeitguthaben, die als solche aufgrund einer Zeitausgleichsvereinbarung im Sinne einer anderen Verteilung der Arbeitszeit auszugleichen sind, sind keine Entgeltansprüche und damit auch keine vermögensrechtlichen Ansprüche, die als Insolvenzforderung den Wirkungen eines Sanierungsplans unterliegen. (T6)
TE OGH 2023-12-18 9 ObA 34/23z
vgl
TE OGH 2025-04-29 9 ObA 17/25b
Beisatz: Es besteht kein Rücktrittsrecht des Arbeitnehmers von einer Zeitausgleichsvereinbarung im Fall der Erkrankung während des Zeitausgleichs. (T7)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051784