Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0070860

Entscheidungsdatum

23.09.2025

Geschäftszahl

9ObA40/92; 8ObA297/99f; 9ObA57/25k

Norm

MuttSchG §12

Rechtssatz

Grundsätzlich ist davon auszugehen, daß eine nach Paragraph 12, MuttSchG unzulässige Entlassung das Arbeitsverhältnis nicht beendet. Es bedarf keiner Erklärung der Arbeitnehmerin, am Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses festzuhalten; dieses besteht vielmehr ex lege fort. Es unterliegt jedoch der Entscheidung der Arbeitnehmerin, die unberechtigte Entlassung hinzunehmen und die daraus resultierenden Ersatzansprüche geltend zu machen, oder auf dem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zu bestehen. Hat sie sich jedoch in der einen oder anderen Richtung erklärt, so ist sie daran gebunden. (Paragraph 48, ASGG).

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-02-26 9 ObA 40/92

TE OGH 2000-04-13 8 ObA 297/99f

Ähnlich; Beisatz: Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu. Erklärt der Lehrling nach rechtsunwirksamer Entlassung auf dem Fortbestand des Lehrverhältnisses zu bestehen, ist die Erklärung auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam. Der Lehrling ist an diese Erklärung gebunden. (T1); Veröff: SZ 73/73

TE OGH 2025-09-23 9 ObA 57/25k

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0070860