OGH
RS0078863
25.02.1992
4Ob94/91; 4Ob1073/92 (4Ob1074/92); 4Ob113/92; 4Ob95/93; 4Ob2118/96s; 4Ob140/97k; 4Ob14/15k
UWG §7 A
Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG zuzuerkennen. - "Webpelze".
TE OGH 1992-02-25 4 Ob 94/91
TE OGH 1992-12-15 4 Ob 1073/92
nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene. (T1) Beisatz: Richtet sich die herabsetzende Äußerung gegen eine Mehrheit von Unternehmen, dann kann jedes einzelne von ihnen klagen. (T2)
TE OGH 1993-02-23 4 Ob 113/92
TE OGH 1993-06-29 4 Ob 95/93
Auch; nur T1; Veröff: MR 1993,182
TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s
Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 94/91 - Webpelz römisch II. (T3) Veröff: SZ 69/116
TE OGH 1997-06-26 4 Ob 140/97k
nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. (T4); Beis wie T2
TE OGH 2015-02-17 4 Ob 14/15k
Auch; Beis wie T2; nur T4
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078863