Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0078863

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

4Ob94/91; 4Ob1073/92 (4Ob1074/92); 4Ob113/92; 4Ob95/93; 4Ob2118/96s; 4Ob140/97k; 4Ob14/15k

Norm

UWG §7 A

Rechtssatz

Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. Bei der Herabsetzung sämtlicher Waren eines gesamten Berufsstandes mit nicht erweislich wahren Tatsachenbehauptungen ist jedem Angehörigen dieses Berufsstandes die Klage gemäß Paragraph 7, Absatz eins, UWG zuzuerkennen. - "Webpelze".

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-02-25 4 Ob 94/91

TE OGH 1992-12-15 4 Ob 1073/92

nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene. (T1) Beisatz: Richtet sich die herabsetzende Äußerung gegen eine Mehrheit von Unternehmen, dann kann jedes einzelne von ihnen klagen. (T2)

TE OGH 1993-02-23 4 Ob 113/92

TE OGH 1993-06-29 4 Ob 95/93

Auch; nur T1; Veröff: MR 1993,182

TE OGH 1996-05-14 4 Ob 2118/96s

Beisatz: Entscheidung in der Hauptsache zum Provisorialverfahren 4 Ob 94/91 - Webpelz römisch II. (T3) Veröff: SZ 69/116

TE OGH 1997-06-26 4 Ob 140/97k

nur: Aktiv legitimiert bei Verstößen gegen Paragraph 7, Absatz eins, UWG ist der Betroffene: Er muß nicht namentlich genannt werden; es können auch zahlreiche Personen von der Äußerung betroffen sein, sofern nur der Kreis der Betroffenen nicht unüberschaubar groß ist. (T4); Beis wie T2

TE OGH 2015-02-17 4 Ob 14/15k

Auch; Beis wie T2; nur T4

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0078863