Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

4Ob94/91

Norm

UWG §2 D1;

UWG §2 D3;

Rechtssatz

Das Wort "Webpelz" wird im allgemeinen Sprachgebrauch für gewebte Pelzimitationen, also nicht für ein natürlich gewachsenes Fell, verwendet. Bei Imitationen erwarten die Verbraucher auch nicht, daß sie dem imitierten Produkt stofflich weitgehend entsprechen. Der Wortbestandteil "Pelz" kann daher für sich allein nicht mehr zu der irrigen Vorstellung führen, daß "Webpelze" überwiegend aus tierischen Fellen bestünden. - "Webpelze".

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/02/25 4 Ob 94/91

Rechtssatznummer

RS0078250