Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

4Ob4/92

Norm

UWG §2 D4;

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Der Interessent wird - ist die Ware nicht (ausreichend) vorhanden - über das Vorhandensein einer besonders günstigen Kaufmöglichkeit getäuscht, wenn das Angebot besonders günstig ist und sich so vom übrigen Angebot abhebt. Auch den "Lockangeboten" dieser Kategorie liegt damit eine Irreführung über die Preisbemessung zugrunde, wird doch mit dem besonders günstigen Preis einer Wahre geworben, die nicht oder nur in unzureichender Menge zur Verfügung steht; damit verbunden ist aber hier eine Irreführung über die Vorräte im Sinne des Paragraph 2, UWG.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/02/25 4 Ob 4/92

Veröff: SZ 65/24 = ÖBl 1992,39 = WBl 1992,201

Rechtssatznummer

RS0078621