Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

4Ob4/92

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Fehlt es aber an jedem ins Gewicht fallenden Anlockeffekt, dann spricht die Weigerung des Geschäftsinhabers, einem Kunden eine in der Auslage ausgestellte Ware zu verkaufen, für sich allein noch nicht für ein wettbewerbswidriges "Lockvogelangebot".

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/02/25 4 Ob 4/92

Veröff: SZ 65/24 = WBl 1992,201 = ÖBl 1992,39

Rechtssatznummer

RS0078611