Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

25.02.1992

Geschäftszahl

4Ob4/92

Norm

UWG §2 D9;

Rechtssatz

Ist die Ware (in ausreichender Menge) vorhanden, lehnt jedoch der Verkäufer einen Verkauf ab, so liegt kein Fall einer Irreführung über die Vorräte im Sinne des Paragraph 2, UWG vor. Sofern nach Art, dem Preis, sowie der Form der Ankündigung des angebotenen Artikels noch ein ins Gewicht fallender Anlockeffekt anzunehmen ist, wird freilich im Fall einer Weigerung des Werbenden, dem Kunden die betreffende Ware zu verkaufen, in Zweifel auf die Absicht des Geschäftsinhabers zu schließen sein, die Kaufinteressen mit der ausgestellten Ware nur ins Geschäft zu locken, um ihnen dort etwas anderes zu verkaufen. Es wird dann - ähnlich wie bei der Beweislastumkehr in den Fällen der (objektiv) unzureichenden Lagerhaltung - Sache des Unternehmers sein, beachtliche Gründe darzutun, die ihn dazu veranlaßt haben, das Kaufanbot des Kunden abzuschlagen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/02/25 4 Ob 4/92

Veröff: SZ 65/24 = WBl 1992,201 = ÖBl 1992,39

Rechtssatznummer

RS0078605