OGH
RS0071743
12.09.2023
4Ob17/92; 4Ob205/06k; 4Ob57/11b; 4Ob67/11y; 4Ob20/13i; 4Ob45/23f
RAO §8 Abs3
Mit der in Paragraph 8, Absatz 3, RAO enthaltenen, bestimmte Vereinigungen betreffenden Ausnahme sollten Vereinigungen wie etwa Konsumentenschutzvereine, Mietervereinigungen oder Kraftfahrerorganisationen erfasst werden, die auf ihren Gebieten unter anderen auch rechtsberatende Tätigkeit entfalten; die Erzielung eines wirtschaftlichen Vorteils darf aber hier nicht der Zweck der Auskunftserteilung oder der Beistandsleistung sein.
TE OGH 1992-02-18 4 Ob 17/92
Veröff: RdW 1992,242 = WBl 1992,239 = ÖBl 1992,117
TE OGH 2006-11-21 4 Ob 205/06k
Vgl; Beisatz: Keine Ausnahme nach Paragraph 8, Absatz 3, RAO bei „Schuldnerberatung" durch einen Verein gegen Entrichtung eines „Mitgliedsbeitrags", dem keine relevanten Barauslagen gegenüberstehen (abgesehen von Porto-, Telefon- und Fahrtkosten). (T1)
TE OGH 2011-05-10 4 Ob 57/11b
Vgl; Beisatz: Hier: Rechtsschutzversicherung iSd Paragraph 158 j, Absatz eins, VersVG. (T2); Veröff: SZ 2011/61
TE OGH 2011-10-19 4 Ob 67/11y
Vgl auch; Beisatz: Soweit der Gesetzgeber außerhalb der RAO anordnet, dass Kammern in bestimmten Bereichen berechtigt oder verpflichtet sind, Rechtsberatung oder Rechtsvertretung anzubieten, hat dies als spezielle Regelung Vorrang vor dem Rechtsanwaltsvorbehalt des Paragraph 8, Absatz 2, RAO; dies gilt auch dann, wenn die Beratung oder Vertretung entgeltlich und damit „berufsmäßig“ erfolgt. (T3); Beisatz: Hier: Paragraph 4, AKG. (T4)
TE OGH 2013-02-12 4 Ob 20/13i
Auch; Beisatz: Hier wurde nicht auf eine allfällige Gewinnerzielungsabsicht des Vereins im engeren Sinn (mehr Einnahmen als Ausgaben) abgestellt und als unerheblich angesehen, ob der Verein auch Leistungen unentgeltlich erbringt, zumal sich der Verein seinen Bestand (Deckung seines Sach‑ und Personalaufwands) durch die für bestimmte angebotene Leistungen erzielten Einnahmen sicherte und seinen Mitgliedern (geldwerte) Vorteile verschaffte, indem er ihnen bestimmte Leistungen günstiger anbot als Nichtmitgliedern. (T5)
TE OGH 2023-09-12 4 Ob 45/23f
vgl; Beisatz: Hier: Inkassoinstitute dürfen gemäß Paragraph 118, Absatz 3, GewO eine Schadenersatzforderung erst dann zur Einziehung übernehmen, wenn diese unbestritten ist. (T6)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0071743