OGH
18.02.1992
4Ob16/92
RabG §12;
UWG §14 B3;
Das Verhalten eines Gehilfen kann wegen der Förderung eigenen Wettbewerbs durch den Gehilfen auch in das zwischen diesem und seinen eigenen Mitbewerbern bestehende Wettbewerbsverhältnis eingreifen. Deshalb kann sich ein Wettbewerbsverband im Prozeß auch darauf berufen, daß durch die beanstandete Handlung nach seiner Satzung die Interessen beider Unternehmergruppen, nämlich der Mitbewerber des Gehilfen und des geförderten Unternehmens, betroffen sind.
TE OGH 1992/02/18 4 Ob 16/92
RS0071894