Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0016258

Entscheidungsdatum

29.01.1992

Geschäftszahl

1Ob628/91; 1Ob550/93; 9Ob342/98d; 8Ob97/00y; 9Ob28/06t; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 9Ob28/12a; 4Ob96/16w; 2Ob230/17p

Norm

ABGB §872; ABGB §932 I; ABGB §932 IV; ABGB §1052 B1; ABGB §1151 IB; ABGB §1165 A; ABGB §1167; ABGB §1168a

Rechtssatz

Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-01-29 1 Ob 628/91

Veröff: EvBl 1992/74 S 333 = RdW 1992,237 = JBl 1992,784

TE OGH 1993-05-11 1 Ob 550/93

Auch; Veröff: JBl 1994/174 (Gruber)

TE OGH 1999-06-02 9 Ob 342/98d

Vgl auch; nur: Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. (T1)

TE OGH 2000-06-29 8 Ob 97/00y

Beisatz: Eine solche Vertragsanpassung führt aber nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung, sondern gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten "Sowieso-Kosten" entspricht. (T2)

Veröff: SZ 73/109

TE OGH 2006-07-12 9 Ob 28/06t

Vgl auch

TE OGH 2011-12-20 4 Ob 137/11t

Vgl auch

TE OGH 2012-03-27 4 Ob 10/12t

Vgl auch

TE OGH 2012-06-20 9 Ob 28/12a

Vgl auch

TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w

Vgl; Beisatz: Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist. (T3)

TE OGH 2018-04-25 2 Ob 230/17p

Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016258