OGH
RS0016258
29.01.1992
1Ob628/91; 1Ob550/93; 9Ob342/98d; 8Ob97/00y; 9Ob28/06t; 4Ob137/11t; 4Ob10/12t; 9Ob28/12a; 4Ob96/16w; 2Ob230/17p
ABGB §872; ABGB §932 I; ABGB §932 IV; ABGB §1052 B1; ABGB §1151 IB; ABGB §1165 A; ABGB §1167; ABGB §1168a
Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung sondern nur mittels irrtumsrechtlicher Vertragsanpassung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. Ohne Vertragsanpassung steht dann aber dem Besteller ein Leistungsverweigerungsrecht nicht zu.
TE OGH 1992-01-29 1 Ob 628/91
Veröff: EvBl 1992/74 S 333 = RdW 1992,237 = JBl 1992,784
TE OGH 1993-05-11 1 Ob 550/93
Auch; Veröff: JBl 1994/174 (Gruber)
TE OGH 1999-06-02 9 Ob 342/98d
Vgl auch; nur: Hätte der Besteller, wäre der Unternehmer seiner Warnpflicht nachgekommen, einen außerhalb des Werkes vorzunehmenden Zusatzauftrag erteilt, so kann er, funktionierte das Werk bei Ausführung des Zusatzauftrages einwandfrei, nicht im Wege der Gewährleistung die Ausführung des weiteren Werkes erreichen. (T1)
TE OGH 2000-06-29 8 Ob 97/00y
Beisatz: Eine solche Vertragsanpassung führt aber nicht nur zu einer Änderung der Werkleistung, sondern gegebenenfalls auch zu einer Erhöhung des Entgelts, die den sogenannten "Sowieso-Kosten" entspricht. (T2)
Veröff: SZ 73/109
TE OGH 2006-07-12 9 Ob 28/06t
Vgl auch
TE OGH 2011-12-20 4 Ob 137/11t
Vgl auch
TE OGH 2012-03-27 4 Ob 10/12t
Vgl auch
TE OGH 2012-06-20 9 Ob 28/12a
Vgl auch
TE OGH 2016-06-15 4 Ob 96/16w
Vgl; Beisatz: Wird eine bestimmte Ausführung des Werks vereinbart, die aber aufgrund der konkreten Verhältnisse nicht geeignet ist, den (zumindest implizit) bedungenen Zweck zu erfüllen, so muss zunächst – bei Vorliegen der Voraussetzungen – auf irrtumsrechtlichem Weg eine Vertragsanpassung herbeigeführt werden, die unter Umständen mit einer Erhöhung des Entgelts verbunden ist. (T3)
TE OGH 2018-04-25 2 Ob 230/17p
Vgl auch; Veröff: SZ 2018/29
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0016258