Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0051326

Entscheidungsdatum

19.09.2024

Geschäftszahl

9ObA227/91; 9ObA280/93; 8ObA266/97v; 9ObA76/98m; 9ObA109/02y; 9ObA133/12t; 9ObA89/14z; 8ObA31/23a; 9ObA53/24w

Norm

ArbVG §116

ArbVG §115 Abs1

Rechtssatz

Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. Soweit dennoch abweichende Vereinbarungen getroffen werden oder sich eine entsprechende faktische Übung eingebürgert hat, die im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung gedeutet werden kann, handelt es sich um unzulässige und daher ungültige Regelungen, die wegen Verstoßes gegen ein absolut zwingendes Gesetz keine Verpflichtungswirkung haben können. Der Betriebsinhaber darf daher, selbst wenn er Mehrleistungen erbracht hat, künftige Leistungen auf das gesetzliche Maß herabsetzen.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-01-15 9 ObA 227/91

Veröff: Arb 11005 = ZAS 1993/5 S 100 (Trost)

TE OGH 1994-01-26 9 ObA 280/93

Auch; nur: Dem Betriebsratsmitglied dürfen für seine Tätigkeit keine wie immer gearteten materiellen Vorteile zugewendet werden. (T1); Veröff: SZ 67/15

TE OGH 1998-06-25 8 ObA 266/97v

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Ein Vergleich ist auch mit den nicht kündigungsgeschützten Arbeitnehmern anzustellen. (T2); Veröff: SZ 71/116

TE OGH 1998-08-19 9 ObA 76/98m

nur T1; Beis wie T2

TE OGH 2002-10-16 9 ObA 109/02y

nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Die vermeintliche Bevorzugung von Betriebsratsmitgliedern bei Massenänderungskündigungen ist nichts anderes als eine notwendige Auswirkung des gesetzlichen Kündigungsschutzes. Mangels einer rechtlichen Grundlage müssen sich Betriebsratsmitglieder, welche einer Änderungsvereinbarung im Zuge allgemeiner Lohnkürzungen (durch Änderungskündigungen) nicht zustimmen und auch das Anbot zu einer einvernehmlichen Auflösung mit den Folgen wie bei einer Arbeitgeberkündigung nicht annehmen, weder einer einseitigen Kürzung der Löhne durch den Arbeitgeber noch einer Rechtsgestaltung durch das Gericht unterwerfen. (T3); Veröff: SZ 2002/137

TE OGH 2013-03-19 9 ObA 133/12t

Auch; nur T1; Beisatz: Unzulässigkeit einer Vereinbarung, die eine über das in Paragraph 117, ArbVG normierte Maß hinausgehende Freistellung vorsieht. (T4)

TE OGH 2014-10-29 9 ObA 89/14z

Auch; Beisatz: Die Besserstellung einer (vom Dienst freigestellten) Zentralbehindertenvertrauensperson gegenüber Dienstnehmern, die dieses Ehrenamt nicht ausüben, ist unzulässig. (T5)

TE OGH 2023-12-13 8 ObA 31/23a

vgl; nur T1

Beisatz: Das Betriebsratsmandat ist ein neben den Berufspflichten auszuübendes Ehrenamt, für dessen Ausübung grundsätzlich nur Barauslagenersatz aus dem Betriebsratsfonds beansprucht werden darf. Vorteile aus der Betriebsratstätigkeit dürfen auch von dritter Seite nicht angenommen werden. (T6)

TE OGH 2024-09-19 9 ObA 53/24w

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0051326