Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

15.01.1992

Geschäftszahl

1Ob511/92; 1Ob65/97h; 3Ob323/98s; 5Ob168/08d; 4Ob163/09p

Norm

ABGB §335 A; ABGB §1041 A1; ABGB §1041 A4; ABGB §1041 C1; ABGB

§1041 C3; ABGB §1431 A; ABGB §1437

Rechtssatz

Paragraph 1041, räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. Ein Wahlrecht des Eigentümers, statt des Wertersatzes ein Mietentgelt (über einen längeren Zeitraum) zu fordern, sieht Paragraph 1041, ABGB nicht vor. Ein solcher Anspruch könnte gegenüber dem unredlichen Besitzer aber gemäß Paragraph 335, ABGB unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein. Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch, ohne dass das interne Verhältnis zwischen den Verwendungsschuldnern Auswirkungen gegenüber dem Verkürzten hätte.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992/01/15 1 Ob 511/92

Veröff: SZ 65/5 = EvBl 1992/99 S 444 = JBl 1992,388 = RdW 1992,305

TE OGH 1997/03/18 1 Ob 65/97h

Auch; nur: Paragraph 1041, räumt dem verkürzten Eigentümer der zum fremden Nutzen verwendeten Sache primär (in Konkurrenz mit sachenrechtlichen Ansprüchen) das Recht auf Rückstellung der Sache ein, bei Unmöglichkeit oder Untunlichkeit schuldet der Bereicherte den Ersatz des Wertes zur Zeit der Verwendung. (T1) Veröff: SZ 70/48

TE OGH 2000/05/24 3 Ob 323/98s

Auch; nur T1

TE OGH 2008/12/09 5 Ob 168/08d

Vgl auch

TE OGH 2009/11/19 4 Ob 163/09p

Vgl; nur: Haben mehrere Personen in das fremde Rechtsgut eingegriffen oder daraus Nutzen gezogen, haften sie dem Verkürzten solidarisch. (T2)

Rechtssatznummer

RS0010250