OGH
RS0079388
25.02.2025
4Ob2/92; 4Ob113/92; 4Ob2/97s; 4Ob225/05z; 4Ob134/24w
UWG §14 B1
Paragraph 14, UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3, 6 a und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm. Auch in diesen Fällen ist aber - wie sich aus den einzelnen Tatbeständen ergibt - ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis erforderlich.
TE OGH 1992-01-14 4 Ob 2/92
Veröff: MR 1992,12
TE OGH 1993-02-23 4 Ob 113/92
TE OGH 1997-02-25 4 Ob 2/97s
Beisatz: Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus. (T1)
TE OGH 2006-03-14 4 Ob 225/05z
Auch; Beis wie T1
TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w
nur: Paragraph 14, UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern. (T2)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079388