Gericht

OGH

Rechtssatznummer

RS0079388

Entscheidungsdatum

25.02.2025

Geschäftszahl

4Ob2/92; 4Ob113/92; 4Ob2/97s; 4Ob225/05z; 4Ob134/24w

Norm

UWG §14 B1

Rechtssatz

Paragraph 14, UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern, nicht aber die Klageberechtigung konkret Betroffener in den Fällen der Paragraphen eins,, 2, 3, 6 a und 10 UWG abschließend regeln; die Aktivlegitimation konkret Beeinträchtigter bestimmt sich nach dem Schutzbereich der übertretenen Norm. Auch in diesen Fällen ist aber - wie sich aus den einzelnen Tatbeständen ergibt - ein (konkretes) Wettbewerbsverhältnis erforderlich.

Entscheidungstexte

TE OGH 1992-01-14 4 Ob 2/92

Veröff: MR 1992,12

TE OGH 1993-02-23 4 Ob 113/92

TE OGH 1997-02-25 4 Ob 2/97s

Beisatz: Die Anspruchsberechtigung des unmittelbar Verletzten setzt - anders als die Aktivlegitimation nach Paragraph 14, UWG - das Bestehen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses voraus. (T1)

TE OGH 2006-03-14 4 Ob 225/05z

Auch; Beis wie T1

TE OGH 2025-02-25 4 Ob 134/24w

nur: Paragraph 14, UWG soll den Kreis der zur Klageführung Berechtigten erweitern. (T2)

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0079388