OGH
RS0062191
03.07.2025
6Ob635/91; 8Ob1580/92; 4Ob1509/96; 9ObA412/97x; 8Ob190/98v; 4Ob308/99v; 1Ob22/01v; 4Ob213/06m; 9Ob29/07s; 6Ob106/19k; 6Ob92/25k
EGG §4
FBG §39 Abs2
HGB §145
HGB §157
Macht die Gesellschaft selbst einen Leistungsanspruch geltend, so kann Vollbeendigung von vornherein nicht eintreten, umfaßt doch dann das Gesellschaftsvermögen wenigstens noch den behaupteten Anspruch und ist somit noch nicht vollständig abgewickelt.
TE OGH 1991-12-12 6 Ob 635/91
TE OGH 1992-06-25 8 Ob 1580/92
TE OGH 1996-01-30 4 Ob 1509/96
TE OGH 1998-02-25 9 ObA 412/97x
Beisatz: Ebenso schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T1)
TE OGH 1999-06-24 8 Ob 190/98v
TE OGH 2000-02-01 4 Ob 308/99v
Auch; Beis wie T1; Beisatz: Eine Einschränkung dahin, die Gegenforderung verhindere die Annahme der Vollbeendigung nur, wenn über sie auch ein Aktivprozess anhängig wäre, erscheint nicht sachgerecht. (T2)
TE OGH 2001-02-27 1 Ob 22/01v
Beisatz: Selbst wenn für die im Firmenbuch gelöschte klagende Partei die von ihr nicht genützte Möglichkeit bestanden hätte, diese Löschung dadurch zu verhindern, dass sie Vermögen behauptete und bescheinigte, kann ihr die Einleitung oder Fortführung eines Aktivprozesses wegen mangelnder Parteifähigkeit nicht verweigert werden. (T3); Veröff: SZ 74/35
TE OGH 2007-04-23 4 Ob 213/06m
Ähnlich; Beisatz: Hier kam dem eingeklagten Unterlassunganspruch und Widerrufsanspruch nach UWG wegen der Liquidation der Klägerin zwar kein Vermögenswert zu, doch bestand ein vermögenswerter Kostenersatzanspruch aus dem Berufungsurteil. (T4); Veröff: SZ 2007/59
TE OGH 2008-08-20 9 Ob 29/07s
Auch; Beisatz: Hier: Aktivprozess einer gelöschten KEG. (T5)
TE OGH 2019-06-27 6 Ob 106/19k
TE OGH 2025-07-03 6 Ob 92/25k
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062191