Gericht

OGH

Entscheidungsdatum

03.12.1991

Geschäftszahl

4Ob105/91

Norm

UWG §1 D3a;

Rechtssatz

Der Einsatz eines Lichtbildes als Werbemittel enthält keinen neuen, eigenartigen und selbständigen Gedanken, ergibt sich doch die Aufnahme eines solchen Lichtbildes in einem der Werbung dienenden Prospekt schon aus der Natur der Sache; ein sittenwidriges Nachahmen fremder Werbung liegt daher nicht vor.

Entscheidungstexte

TE OGH 1991/12/03 4 Ob 105/91

Rechtssatznummer

RS0078469